Rz. 105

Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind:

Vorliegen eines Eintragungsantrags, dem ein Hindernis entgegensteht, das aber zur sofortigen Zurückweisung des Antrags nicht berechtigt. Ob bereits eine Zwischenverfügung nach Abs. 1 erlassen wurde, ist unerheblich.
Eingehen eines anderen Eintragungsantrags oder Eintragungsersuchens, durch welchen das gleiche Recht betroffen wird; der Begriff des Betroffenwerdens ist hier der gleiche wie in § 17 GBO (vgl. § 17 GBO Rdn 14).
Nichtbestehen eines Hindernisses gegen die Vollziehung des zweiten Antrags. Steht ein Hindernis entgegen, so bedarf es keines Schutzvermerks, da ein Vollzug des zweiten Antrags noch nicht möglich ist. Erst wenn das dem zweiten Antrag entgegenstehende Hindernis vor Erledigung des ersten Antrags beseitigt wird, kann ein Schutzvermerk eingetragen werden.
Eingehen des zweiten Antrags nach dem ersten; entsprechende Anwendung auf gleichzeitig gestellte Anträge ist zulässig, wenn zwischen den beantragten Eintragungen ein Rangverhältnis besteht.[267]
Der Schutzvermerk muss nach den vorliegenden Unterlagen so formuliert werden können, dass er den Voraussetzungen des Grundbuchs inhaltlich entspricht. Kann das Gemeinschaftsverhältnis (siehe § 47 GBO) nicht angegeben werden, so wird dadurch ein Schutzvermerk nicht ausgeschlossen, da diese Bestimmung sich weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn auf den vorläufigen Schutzvermerk des § 18 GBO bezieht. Auch die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO) braucht nicht bereits erfolgt zu sein, da § 39 GBO nur den endgültigen Grundbuchstand sichern will.
[267] BGH WM 1958, 326; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 123.

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