Rz. 13

1. Recht. Gemeint sind Eigentum,[17] Rechte an einem Grundstück und Rechte an Grundstücksrechten. Sie können auch nur berichtigenden oder vorläufigen Charakter haben, wie Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche.[18]

Auch zwischen mehreren Auflassungen sind nach § 17 GBO aufzulösende Kollisionen denkbar: Wird ein Grundstück mehrfach hintereinander aufgelassen, so kann der Letzterwerber nur dann seine unmittelbare Eintragung beantragen, wenn die Zwischenerwerber ihrerseits keinen Eintragungsantrag gestellt haben;[19] anderenfalls sind die Anträge der Zwischenerwerber zuerst zu erledigen.[20] Ebenso stehen Antrag auf Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück und ein Ersuchen um Eintragung des Zwangsvollstreckungsvermerks im Zeitverhältnis nach § 17 GBO.[21]

Rechte, die außerhalb des Grundbuchs entstehen, kommen für die Anwendung des § 17 GBO nicht in Anwendung, z.B. die gem. § 848 Abs. 2 S. 2 ZPO außerhalb des Grundbuchs entstehende Sicherungshypothek,[22] da sich der Rang solcher Rechte nach der Zeit der Entstehung richtet.[23] Allerdings stellt sich bis zur Eintragung (im Wege der Grundbuchberichtigung) die Frage nach einem etwaigen gutgläubigen lastenfreien Erwerb.

 

Rz. 14

2. Das gleiche Recht muss betroffen sein. Betreffen die beantragten Eintragungen verschiedene Rechte oder verschiedene Teile eines Rechts, so findet § 17 GBO keine Anwendung; keine Reihenfolge der Erledigung besteht bspw. bei Löschung einer Hypothek und Neueintragung einer anderen Hypothek oder bei Eintragung einer Hypothek und Inhaltsänderung einer anderen Hypothek. Selbstständig und eben nicht "selbe" Rechte in diesem Sinne sind auch Teilhypotheken, gleichgültig, ob mit oder ohne Teilbriefbildung.

 

Rz. 15

3. Der Begriff des Betroffenseins ist hier enger als in § 13 GBO. Drei Fälle des "Betroffenseins" sind denkbar:

a) Wenn zwischen den beantragten Eintragungen ein Rangverhältnis besteht, bspw., wenn mehrere Grundpfandrechte an dem gleichen Grundstück eingetragen werden sollen.

 

Rz. 16

b) Wenn die eine Eintragung die andere unzulässig machen würde, z.B. wenn die Eigentumsumschreibung und die Eintragung einer Zwangshypothek gegen den Veräußerer aufgrund eines vollstreckbaren Titels beantragt wird[24] oder die eine Eintragung für die andere Eintragung weitere Voraussetzungen aufstellen würde (z.B. vorherige Verpfändung eines Grundpfandrechts bei dessen beantragter Löschung).

 

Rz. 17

c) Wenn die früher beantragte Eintragung erst die Zulässigkeit der später beantragten Eintragung bewirkt, z.B. wenn der Käufer eines Grundstücks vor der beantragten Umschreibung die Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundschuld beantragt oder die Eintragung eines Grundpfandrechts beantragt wird bei Vorlage der Teilungserklärung.[25]

 

Rz. 18

Gleichgültig ist dabei, ob die Eintragungen auf dem gleichen Grundbuchblatt oder (wie bei Gesamtgrundpfandrechten) auf mehreren Blättern erfolgen müssen.

[17] Auch Aneignungserklärungen zu herrenlosen Grundstücken, OLG Naumburg NJOZ 2020, 173.
[18] Ebenso Meikel/Bestelmeyer, § 17 Rn 11; Demharter, § 17 Rn 4.
[19] KG KGJ 47, 159.
[20] KG OLGZ 1943, 178.
[21] RG HRR 40 Nr. 516.
[22] OLG Bremen NJW 1954, 1689; BayObLGZ 1992, 193 = Rpfleger 1993, 15; a.A. Meikel/Bestelmeyer, § 17 Rn 12.
[23] KG KGJ 35, 300.
[24] OLG Dresden JFG 2, 447; zur Löschung eines von der Nacherbfolge betroffenen Rechts ausführlich: Bestelmeyer, Rpfleger 1994, 191 ff.; Meikel/Bestelmeyer, Rn 37.
[25] OLG Düsseldorf MittBayNot 1985, 199.

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