Rz. 71

Aus dem Eintragungsvermerk müssen sich ergeben: die Art der Eintragung als "Widerspruch", der Widerspruchsberechtigte (bei mehreren alle), das vom Widerspruch betroffene Recht, bei bedingtem oder befristetem Widerspruch die Bezeichnung als "bedingt" bzw. "befristet".

 

Rz. 72

Bezugnahme auf die Bewilligung (einstw. Verfügung) ist zulässig zur näheren Bezeichnung der Unrichtigkeit, gegen die sich der Widerspruch richtet (analog § 885 Abs. 2 BGB); wichtig zur Unterscheidung des Widerspruchs nach § 899 von denen nach § 1139 oder 1157 BGB.

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