Rz. 241

Die Reallast kann an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht und auch an einem Wohnungs- oder Teileigentumsrecht bestellt werden. Ein ideeller Bruchteil ist belastbar, sofern er im Eigentum eines Miteigentümers steht (§ 1106 BGB).[868] Dies gilt auch für Miteigentumsanteile am Wohnungseigentum.

Bei der Belastung eines realen Grundstücksteiles ist das Grundstück nach § 7 Abs. 1 GBO zu teilen. Die Anwendung des § 7 Abs. 2 GBO, wonach eine Teilung unterbleiben kann, wenn Verwirrung nicht zu besorgen und der belastete Teil genau bezeichnet ist, ist seit der Änderung des § 7 Abs. 2 GBO durch das DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) nicht mehr möglich (dazu vgl. § 7 GBO Rdn 17). Die Belastung des ganzen Grundstücks, verbunden mit einer sog. Ausübungsbeschränkung (vgl. § 7 GBO Rdn 36) ist bei der Reallast nicht zulässig; sie ist nur bei Gebrauchs- und Nutzungsrechten, nicht aber bei Verwertungsrechten möglich. Die Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke ist zulässig.[869] Vereinigung oder Bestandteilszuschreibungen des belasteten Grundstücks führen aber zu keiner Pfanderstreckung, § 1131 BGB gilt nicht für der Reallast (vgl. auch § 6 GBO Rdn 25).[870]

[868] Ausnahme Buchung des Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 4, 6 GBO, BayObLG DNotZ 1976, 28 = Rpfleger 1975, 90; OLG Köln Rpfleger 1981, 481.
[869] BayObLG Rpfleger 1981, 353; OLG Hamm DNotZ 1976, 229 (für das Altenteil); Staudinger/Reymann, BGB, § 1105 Rn 4; MüKo-BGB/Mohr, § 1105 Rn 62; Hampel, Rpfleger 1962, 126 m.w.N.
[870] Grüneberg/Herrler, BGB, § 1106 Rn 4.

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