Rz. 36
Soll eine Belastung zwar das ganze Grundstück ergreifen, die Ausübung des Rechts jedoch auf einen (realen) Grundstücksteil beschränkt bleiben, so ist § 7 GBO gleichfalls nicht anwendbar.[50] Eine Belastung in dieser Form ist möglich
▪ | bei Dienstbarkeiten[51] und auch beim Nießbrauch; |
▪ | beim Vorkaufsrecht;[52] |
▪ | beim Erbbaurecht.[53] |
Der Teil des Grundstücks, der der Ausübung des Rechtes unterliegen soll, ist in der Eintragungsbewilligung genau zu bezeichnen.[54] Dabei genügt es, wenn der der Ausübung unterliegende Teil in einer gem. § 9 Abs. 1 S. 3 BeurkG in Bezug genommenen und gem. § 44 BeurkG verbundenen Karte oder Skizze bezeichnet ist. Alle Kennzeichnungsunterlagen müssen dem Grundbuchamt vorgelegt werden; die Bezugnahme auf Behördenakten (Bauakten) o.Ä. genügt wegen des Beibringungsgrundsatzes nicht.
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