Rz. 47

Nach dem für den Rang dinglicher Rechte maßgeblichen Prioritätsgrundsatz sind vier Zeitpunkte denkbar: 1. Entstehung des Pfandrechts, 2. Eintragung des Vermerks bei der Vormerkung, 3. Eintragung des Eigentumsüberganges, 4. Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch.

Nach hier vertretener Auffassung[100] entscheidet der Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts über den Rang. Die Sicherungshypotheken der §§ 1287 BGB, 848 ZPO treten kraft Gesetzes an die Stelle des Pfandrechts und bedürfen zur Entstehung ebenso wenig ihrer Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB gilt für sie nicht) wie eines Vermerks bei der Vormerkung, der im Übrigen bei Pfandrechten am Anwartschaftsrecht gar nicht zulässig wäre (siehe Rdn 29).

Da das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht nach h.M. keiner Anzeige der Verpfändung bzw. Zustellung der Pfändung an den Eigentümer A bedarf (siehe Rdn 39, 43) und deshalb vor dem Pfandrecht am Anspruch entstehen kann, wird die gleichzeitige Doppelpfändung von Anspruch und Anwartschaftsrecht empfohlen.[101] Auf jeden Fall sollte der Anspruch gepfändet werden, sofern er pfändbar ist (siehe Rdn 21).[102] Denn in der Praxis gibt es Fälle, in denen das Anwartschaftsrecht nicht pfändbar ist oder nach der Pfändung (samt Pfandrecht) erlischt.

[100] Ebenso Vollkommer, Rpfleger 1969, 413; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn G.82.
[101] Münzberg, in: Anm. zu LG Düsseldorf Rpfleger 1985, 305, 308; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn G.88 ff.
[102] Vgl. auch Amann, DNotZ 1997, 121.

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