Rz. 29

Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers ist nicht eintragungsfähig (siehe Rdn 12). Dadurch unterscheidet es sich in einem wesentlichen Punkt vom "Bucheigentum", dem die Auflassung fehlt (siehe Rdn 2).

Zur Übertragung, Verpfändung, Pfändung des Anwartschaftsrechts ist keine Eintragung im Grundbuch erforderlich (siehe Rdn 22).[60] Ob eine solche Verfügung eingetragen werden kann, ist umstritten. Die h.M. geht davon aus, dass ein Vermerk nur dann möglich und zulässig ist, wenn für den Auflassungsempfänger eine Vormerkung eingetragen ist.[61] Dies ist höchstrichterlich keineswegs gefestigt[62] und durchaus umstritten.[63]

Die Frage nach Sinn und Folgen der Eintragung eines solchen Vermerks ist keineswegs geklärt. Sie bedarf einer eingehenden Prüfung, insbes. im Hinblick darauf, dass die Vormerkung (anders als das Anwartschaftsrecht) mit dem Anspruch erlischt und dann samt einem solchen Vermerk der Grundbuchberichtigung unterliegt, dass Vormerkung und Anwartschaftsrecht nicht die gleichen Voraussetzungen haben und ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, dass der Eigentümer durch die Vormerkung, durch die Auflassung und durch Verfügungen über das Anwartschaftsrecht nicht in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück beeinträchtigt wird und dass der gutgläubige Erwerb eines Anwartschaftsrechts ausgeschlossen ist (siehe Rdn 12, 28). Hat der Vermerk einen Sinn, müsste er am Grundstück (nicht an der Vormerkung) eingetragen werden und dürfte nicht von der Existenz der Vormerkung abhängig sein.

[60] BGHZ 49, 197, 202.
[61] So Demharter, Anh. § 26 Rn 53; MüKo-BGB/F. Schäfer, BGB, § 1274 Rn 38; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1594, 1601; Vollkommer, Rpfleger 1969, 409, 411.
[62] Deshalb warnend Münzberg, in Anm. zu LG Düsseldorf Rpfleger 1985, 305, 306.
[63] Gegen Eintragungsfähigkeit Staudinger/Pfeifer/Diehn, BGB, § 925 Rn 129.

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