Rz. 28

Ein gutgläubiger Auflassungsempfänger bedarf auch im Grundbuchverfahren eines auf § 892 Abs. 2 BGB und § 17 GBO gestützten Schutzes. Der bei Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung bestehende gute Glaube bleibt auch für den späteren Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten dinglichen Rechts maßgebend.[58] Dieser Erwerberschutz, auf den die Praxis vertraut, darf nicht in Frage gestellt werden und dem Auflassungsempfänger während des für seinen Eigentumserwerb notwendigen Grundbuchverfahrens nicht verloren gehen (Fall 2 siehe hierzu Rdn 9, Rdn 26, 30).

Anders ist die Rechtslage eines Dritten (z.B. des Zweiterwerbers C). Er kann weder den vorgemerkten Anspruch (siehe § 6 Einl. Rdn 13) noch das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers gutgläubig erwerben.[59]

[58] BGHZ 25, 16; BGH DNotZ 1981, 179, 181 = Rpfleger 1981, 55; BayObLG MittBayNot 1991, 78; Staudinger/Kesseler, BGB, § 883 Rn 341 ff.; § 892 Rn 57, 58, 187; MüKo-BGB/Lettmaier, § 885 Rn 51; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1536; Linden, MittBayNot 1981, 169, 172; Wacke, NJW 1981, 1577.
[59] Zum Anwartschaftsrecht MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 36; Staudinger/Pfeifer/Diehn, BGB, § 925 Rn 129; zum gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung BGHZ 25, 16; BayObLGZ 1999, 226 = MittBayNot 2000, 38 = Rpfleger 2000, 9.

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