Rz. 28
Ein gutgläubiger Auflassungsempfänger bedarf auch im Grundbuchverfahren eines auf § 892 Abs. 2 BGB und § 17 GBO gestützten Schutzes. Der bei Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung bestehende gute Glaube bleibt auch für den späteren Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten dinglichen Rechts maßgebend.[58] Dieser Erwerberschutz, auf den die Praxis vertraut, darf nicht in Frage gestellt werden und dem Auflassungsempfänger während des für seinen Eigentumserwerb notwendigen Grundbuchverfahrens nicht verloren gehen (Fall 2 siehe hierzu Rdn 9, Rdn 26, 30).
Anders ist die Rechtslage eines Dritten (z.B. des Zweiterwerbers C). Er kann weder den vorgemerkten Anspruch (siehe § 6 Einl. Rdn 13) noch das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers gutgläubig erwerben.[59]
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