Rz. 26

Der Schutz des Auflassungsempfängers gegen Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung besteht nur während des Eintragungsverfahrens, ist nicht vom Anspruch abhängig, aber in keiner Stufe absolut (siehe Rdn 8, 13, 20).[53] Denn dieser Schutz setzt voraus, dass der Antrag zur Eintragung führt (§ 878 BGB), das Grundbuchamt sich an die Antragsreihenfolge hält (§ 17 GBO), der Antrag nicht zurückgenommen und nicht zurückgewiesen wird oder mindestens durch Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses wieder auflebt, bevor das Eigentum auf einen Dritten übergegangen ist. Ein unter Verstoß gegen § 17 GBO oder nach Antragszurückweisung für einen Dritten eingetragenes Recht ist durch Einigung und Eintragung wirksam entstanden; das Grundbuch ist richtig (vgl. § 18 GBO Rdn 116 ff.).[54] Verliert der Veräußerer vor Vollendung des Eigentumserwerbs des Auflassungsempfängers sein Eigentum,[55] wird die Auflassung und mit ihr das Recht des Auflassungsempfängers unwirksam.[56]

[53] Siehe auch Staudinger/Pfeifer/Diehn, BGB, § 925 Rn 125c, 138.
[54] BGHZ 45, 186, 191; 49, 197, 201.
[55] BGH LM § 185 Nr. 6.
[56] Vgl. Staudinger/Pfeifer/Diehn, BGB, § 925 Rn 138.

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