Rz. 43
Voraussetzungen: Die Pfändung setzt ein wirksames, pfändbares Anwartschaftsrecht des B, einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss und die Zustellung dieses Beschlusses an den Auflassungsempfänger B voraus (dazu vgl. § 20 GBO Rdn 132). Einer Zustellung an den Grundstückseigentümer A bedarf es nach h.M. nicht, auch muss kein Sequester bestellt werden, da die Auflassung bereits erklärt ist.[91] (Zur Streitfrage, ob die Pfändung im Grundbuch bei der Vormerkung des B vermerkt werden kann, siehe Rdn 29.)
Rz. 44
Mit Eintragung des B als Eigentümer erwirbt der Pfändungsgläubiger X eine Sicherungshypothek kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs analog § 848 Abs. 2 ZPO.[92] Die Rechtslage ist im Übrigen die gleiche wie bei der Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 ZPO oder § 1287 BGB. Ist das gepfändete Anwartschaftsrecht nicht entstanden, erloschen, nicht pfändbar oder ist die Pfändung vorher unwirksam geworden, entsteht keine Sicherungshypothek.[93] Streitig ist, ob der Pfändungsgläubiger selbst die Eigentumsumschreibung auf den Vollstreckungsschuldner beantragen kann (dazu § 13 GBO Rdn 95).[94] Bejaht man dies, muss er natürlich die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs (Auflassungserklärung, öffentlich-rechtliche Genehmigungen) nachweisen.[95]
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