Rz. 43

Voraussetzungen: Die Pfändung setzt ein wirksames, pfändbares Anwartschaftsrecht des B, einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss und die Zustellung dieses Beschlusses an den Auflassungsempfänger B voraus (dazu vgl. § 20 GBO Rdn 132). Einer Zustellung an den Grundstückseigentümer A bedarf es nach h.M. nicht, auch muss kein Sequester bestellt werden, da die Auflassung bereits erklärt ist.[91] (Zur Streitfrage, ob die Pfändung im Grundbuch bei der Vormerkung des B vermerkt werden kann, siehe Rdn 29.)

 

Rz. 44

Mit Eintragung des B als Eigentümer erwirbt der Pfändungsgläubiger X eine Sicherungshypothek kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs analog § 848 Abs. 2 ZPO.[92] Die Rechtslage ist im Übrigen die gleiche wie bei der Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 ZPO oder § 1287 BGB. Ist das gepfändete Anwartschaftsrecht nicht entstanden, erloschen, nicht pfändbar oder ist die Pfändung vorher unwirksam geworden, entsteht keine Sicherungshypothek.[93] Streitig ist, ob der Pfändungsgläubiger selbst die Eigentumsumschreibung auf den Vollstreckungsschuldner beantragen kann (dazu § 13 GBO Rdn 95).[94] Bejaht man dies, muss er natürlich die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs (Auflassungserklärung, öffentlich-rechtliche Genehmigungen) nachweisen.[95]

[91] BGHZ 49, 197, 203; umfassend Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn G.72 ff.
[92] BGHZ 49, 197, 206.
[93] So BGH DNotZ 1976, 96 = Rpfleger 1975, 432; BGHZ 106, 108.
[94] Bejahend KG JFG 4, 339, 343; BayObLG JFG 9, 233, 235; OLG München MittBayNot 1953, 10; LG Essen NJW 1955, 1401; MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 43; MüKo-ZPO/Smid, § 857 Rn 46; Grüneberg/Herrler, BGB § 925 Rn 26; Meikel//Böttcher, § 13 Rn 53; Hoche, NJW 1955, 931, 932; Vollkommer, Rpfleger 1969, 409, 411; Hintzen, Rpfleger 1989, 439, 441.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge