Rz. 41

Voraussetzungen (§§ 828; 829 ZPO): Die Pfändung setzt einen wirksamen und pfändbaren Anspruch des B gegen A auf Eigentumsverschaffung (siehe Rdn 21), einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss und die Zustellung dieses Beschlusses an den Vollstreckungsschuldner B und an den Grundstückseigentümer A als Drittschuldner voraus. Der Pfändungsvermerk kann bei der Vormerkung des B eingetragen werden (siehe § 20 GBO Rdn 125).

 

Rz. 42

Mit Eintragung des B als Eigentümer entsteht eine Sicherungshypothek kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs, sofern die Auflassung unter Beachtung der Vorschriften des § 848 Abs. 2 ZPO und § 925 BGB erfolgt ist (§ 848 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Rechtslage ist im Übrigen wie bei der Sicherungshypothek nach § 1287 BGB (siehe hierzu Rdn 38).

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