Rz. 124

Der Auflassungsanspruch wird nach §§ 846, 848, 828 ff., 829 ZPO durch gerichtlichen Pfändungsbeschluss und seine Zustellung an den Vollstreckungsschuldner (= Erwerber) B sowie den Grundstückseigentümer A als Drittschuldner gepfändet.[303] Die Pfändung ist wie die Verpfändung auch noch nach Erklärung der Auflassung möglich[304] und begründet für den Vollstreckungsgläubiger X ein Pfändungspfandrecht am Auflassungsanspruch (§ 804 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 125

Der Pfändungsvermerk kann wie der Verpfändungsvermerk bei der Vormerkung für B eingetragen werden. Den Grundbuchvollzug (der von der Pfändung mitergriffen wird)[305] kann X unter Vorlage des Pfändungsbeschlusses und Nachweises über dessen Zustellung an B und A beantragen, ggf. zusammen mit der Vormerkung selbst.[306] Dieser Vermerk ist zulässig wie bei einer Verpfändung (Rdn 115 ff.).[307]

[303] Stöber, Rn 2034 ff., 2043 ff.
[304] OLG Jena DNotZ 1997, 158, 161; Musielak, § 848 ZPO Rn 4.
[305] OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 177.
[306] Meikel/Böttcher, § 20 Rn 228.
[307] BayObLG Rpfleger 1985, 58.

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