Rz. 2

Das BGB wendet das Immobiliarsachenrecht auch auf Schiffe und Schiffsbauwerke an, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind. Schiffe und Schiffsbauwerke, zu denen auch Schwimmdocks gehören,[1] können in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister eingetragen werden. Das Verfahrensrecht ist in der Schiffsregisterordnung geregelt (SchRegO, in der v. 25.12.1993 an geltenden Fassung der Bekanntmachung v. 26.5.1994, BGBI I 1994, 1114; zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013, BGBl I 2013, 8378).[2] Das für die Führung des Schiffsregisters und Schiffsbauregisters zuständige Amtsgericht wird durch §§ 1 und 3 SchRegO bestimmt. Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt (§ 3 Abs. 1 SchRegO). Es besteht Buchungszwang und Anmeldepflicht nach Maßgabe des § 10 SchRegO. Danach ist ein Seeschiff eintragungspflichtig, wenn es nach § 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen hat (§ 10 Abs. 1 SchRegO). Ein Binnenschiff ist allgemein formuliert eintragungspflichtig, wenn es zu gewerblichen Zwecken des Güterverkehrs bestimmt ist (§ 10 Abs. 2 SchRegO). Ähnlich wie bei Grundstücken besteht für Schiffe des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt keine Eintragungspflicht (§ 10 Abs. 3 SchRegO).

 

Rz. 3

Den Gleichklang zwischen dem Immobiliarsachenrecht und dem Sachenrecht an eingetragenen Schiffen stellt das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG v. 15.11.1940, RGBl I 1940, 1499, zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.1.2013, BGBl I 2013, S. 91) her. Zum Eigentumsübergang an Seeschiffen genügt nach § 2 Abs. 1 SchRG die Einigung der Parteien; für Binnenschiffe ist nach § 3 Abs. 1 SchRG auch die Eintragung im Schiffsregister erforderlich. Nur bei Eintragung im Schiffsregister sind Schiffe sachenrechtlich dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellt. Der öffentliche Glaube des Schiffsregisters erstreckt sich auf das Eigentum, auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schiffshypothek oder eines Nießbrauchs (§§ 16, 17 SchRG).

Ein nicht eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist bewegliches Vermögen, Übereignung erfolgt nach §§ 929 ff. BGB, Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 808 ff. ZPO.[3]

Die Anwendung des Immobiliarsachenrechts auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke erfolgte nicht allein zum Schutz des Rechtsverkehrs. Wesentlich will der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, durch Bestellung einer Schiffshypothek nach §§ 24 ff. SchRG das Schiff oder Schiffsbauwerk der rechtssicheren Kreditsicherung zur Verfügung zu stellen.

Als Folge der Anwendung des Immobiliarsachenrechts ist auch das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach Maßgabe der §§ 162 ff. ZVG unterworfen.[4]

 

Rz. 4

Eine gleiche Systematik besteht bei Luftfahrzeugen, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind (Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzg v. 26.2.1959, BGBl III 1959, 403–9, zuletzt geändert durch Verordnung v. 4.5.2021, BGBl I 2021, 882). Auf Luftfahrzeuge ist das Immobiliarsachenrecht anzuwenden; sie unterliegen auch der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 171a ff. ZVG), wenn sie in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind (§ 99 LuftfzRG). Hier sind zu unterscheiden die Registrierung des Luftfahrzeugs durch Eintragung in die Luftfahrzeugrolle und die Eintragung im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. Erstere ist Voraussetzung für zweites.[5] Die Luftfahrzeugrolle wird beim Luftfahrtbundesamt Braunschweig geführt (§ 64 LuftVG), das Register für Pfandrechte vom Amtsgericht Braunschweig (§ 78 LuftfzRG). Öffentlichen Glauben genießt nur das Register für Pfandrechte, nicht die Luftfahrzeugrolle.

[1] Eingehend Hornung, Rpfleger 2003, 232.
[2] Eingehend Hornung, Rpfleger 1985, 271; ders., Rpfleger 1985, 345.
[3] BGHZ 112, 4, 5.
[4] Dazu Steiner/Hagemann, ZVG, § 162 Rn 40, § 170a Rn 9 ff.; Böttcher/Keller, ZVG, vor §§ 162 Rn 1, 2.
[5] Zum Pfandrechtsregister Steiner/Hagemann, ZVG, § 171b Rn 10–16.

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