(1) 1Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. 2Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung
1. |
für Flugzeuge, Drehflügler, unbemannte Luftfahrtsysteme, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle; |
2. |
für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis. |
(2) 1Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). 2Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um
1. |
Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen, |
2. |
Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder |
3. |
Luftfahrzeugdaten |
festzustellen oder zu bestimmen.
(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:
1. |
Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle, |
2. |
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, |
3. |
Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters, |
4. |
soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, |
5. |
Name und die Anschrift des Eigentümers
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(4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
1. |
regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs, |
2. |
Angabe seines Verwendungszwecks, |
3. |
Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs, |
4. |
Angaben über den Schallschutz, |
5. |
Angaben über die Haftpflichtversicherung, |
6. |
Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend. |
(5) 1Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. 2Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden.
(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist,
1. |
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, |
2. |
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder |
3. |
zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit |
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden.
(8) 1Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er
2. |
ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre. |
2Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten [Bis 25.11.2019: oder nutzen] [3]. 3Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) 1Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt
1. |
den in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) genannten Stellen, |
übermittelt werden. 2Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet [Bis 25.11.2019: ode...
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