1. Gesetzliche Grundlagen

 

Rz. 150

Das Erbbaurecht in seinen verschiedenen Ausprägungen hat folgende Rechtsgrundlagen:

Für "neue" Erbbaurechte: ErbbauRG v. 15.1.1919 (RGBl I 1919, 72), seinerzeit noch als ErbbauVO betitelt, seit G v. 23.11.2007 (BGBl I 2007, 2614) zutreffend als "Gesetz" betitelt.
Für "alte" Erbbaurechte, die vor dem 22.1.1919 begründet worden sind: §§ 10121017 BGB; § 8 GBO; § 60 GBV (§ 38 ErbbauRG). Ein Erbbaurecht alter Art kann durch Inhaltsänderung in ein solches nach dem Erbbaurechtsgesetz umgewandelt werden.[649]
Für Wohnungserbbaurechte: § 30 WEG.
Zum Erbbaurecht als Heimstätte: Das Reichsheimstättengesetz wurde mit Gesetz v. 17.6.1993 (BGBl I 1993, 912) aufgehoben.
Zum Gesamterbbaurecht siehe § 6a GBO.[650]
Für das Grundbuchverfahren gelten insbes. die §§ 1417 ErbbauRG und §§ 54–59 GBV.
[649] LG Frankfurt a.M., DNotZ 1956, 488.
[650] Ferner BayOblGZ 2003, 218.

2. Wesen des Erbbaurechts

 

Rz. 151

Das Erbbaurecht ist das einer natürlichen oder juristischen Person zustehende subjektiv-persönliche veräußerliche und vererbliche Recht, für eine bestimmte Zeit auf oder unter fremdem Boden ein Bauwerk haben (§ 1012 BGB; § 1 Abs. 1 ErbbauRG). Jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerk genügt.[651]

 

Rz. 152

Das Erbbaurecht ist ein auf bauliche Nutzung eines fremden Grundstücks gerichtetes dingliches Recht, es ist keine Sache und keine besondere Art von Eigentum bürgerlichen Rechts. Ein Erbbaurecht kann einem anderen als Bestandteil zugeschrieben oder mit einem anderen Erbbaurecht vereinigt werden, wenn beide Erbbaurechte die gleiche Laufzeit haben.[652]

 

Rz. 153

Als "grundstücksgleiches Recht" wird das Erbbaurecht für seine Laufzeit einem Grundstück gleichgestellt und kann selbstständig wie ein Grundstück veräußert und mit dinglichen Rechten belastet werden (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Es wird daher zutreffend als "juristisches Grundstück" bezeichnet und behandelt.[653] Auch ein in Wohnungseigentum aufgeteiltes Grundstück kann mit einem Erbbaurecht belastet werden.[654]

[651] BGH Rpfleger 1994, 461.
[652] BayObLGZ 1995, 379 = MittBayNot 1996, 34.
[653] Staudinger/Rapp, BGB, § 11 ErbbauRG Rn 2.
[654] Demharter, Anh. § 8 Rn 7; DNotI-Report 1998, 13.

3. Grundstrukturen des Erbbaurechts

 

Rz. 154

Sachenrechtlich sind Eigentum am Grundstück und am neu errichteten und bei Erbbaurechtsbestellung bereits vorhandenen Bauwerk auf die Dauer des Erbbaurechts getrennt (§ 12 ErbbauRG).

Es besteht kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten; aber bestimmte schuldrechtliche Vereinbarungen können durch Eintragung als "Inhalt des Erbbaurechts" für und gegen die Sonderrechtsnachfolger verdinglicht werden (siehe Rdn 176 ff.).

Verfahrensrechtlich werden zwei Grundbücher (§ 14 ErbbauRG) wegen der sachenrechtlichen Trennung von Grundstück und Erbbaurecht geführt (vgl. Rdn 192).

Steuerrechtlich und wirtschaftlich wird das Erbbaurecht weitgehend wie Grundstückseigentum behandelt.[655]

[655] Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, Anh. I.

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