Rz. 192

Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück bleibt weiterhin im bisherigen Grundbuchblatt eingetragen, es muss nicht auf ein eigenes Grundbuchblatt übertragen werden. Es muss sich lediglich ergeben, dass das Erbbaurecht in Abt. II erste Rangstelle hat. Daneben ist für das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht das Erbbaugrundbuch maßgebend.

Jedes von beiden ist nur für bestimmte Eintragungen "das Grundbuch". Nach ihm richten sich die Folgen, wenn sich Eintragungen in beiden Grundbüchern widersprechen oder im maßgeblichen Grundbuch fehlen. Eintragung und Unterlassung des durch eine Ordnungsvorschrift angeordneten Vermerks im anderen Grundbuchblatt (z.B. § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 ErbbauRG) sind materiell ohne Bedeutung, ersetzen die Eintragung im maßgeblichen Grundbuch nicht und haben nicht die Wirkungen der §§ 873, 891, 892 BGB.

Die Eintragungen im Grundbuch des belasteten Grundstücks sind maßgeblich für Entstehung, Dauer, Rang, Bestand und Erlöschen des Erbbaurechts als dingliches Recht. Nur zur näheren Bezeichnung seines Inhalts kann auf das Erbbaugrundbuch Bezug genommen werden (§ 14 Abs. 2 ErbbauRG).

Das Erbbaugrundbuch ist für alle übrigen Eintragungen über das Erbbaurecht "das Grundbuch" (§ 14 Abs. 3 ErbbauRG), also für Erbbaurechtsinhalt, Übertragung und Belastung des Erbbaurechts, Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts kann auf die Bewilligung Bezug genommen werden (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG); siehe hierzu auch §§ 54 ff. GBV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge