Rz. 106

Zur Regelung der internen Rechtsbeziehung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, mit folgenden Ausnahmen:

zwingendes Recht des WEG (vgl. Rdn 89);
zwingendes Recht der §§ 741 ff. BGB, soweit nicht bereits das WEG eine Regelung trifft;
allgemeine Grenzen der Vertragsfreiheit (§§ 134, 138 BGB);
die Vertragsfreiheit einschränkendes Sonderrecht.

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