Rz. 106
Zur Regelung der internen Rechtsbeziehung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, mit folgenden Ausnahmen:
▪ | zwingendes Recht des WEG (vgl. Rdn 89); |
▪ | zwingendes Recht der §§ 741 ff. BGB, soweit nicht bereits das WEG eine Regelung trifft; |
▪ | allgemeine Grenzen der Vertragsfreiheit (§§ 134, 138 BGB); |
▪ | die Vertragsfreiheit einschränkendes Sonderrecht. |
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