Rz. 89

Eine schuldrechtliche Veräußerungsbeschränkung mit den Inhalt, das WE nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu veräußern oder zu belasten (§ 137 S. 2 BGB) wirkt zwar durch Eintragung als Inhalt des Sondereigentums auch gegen einen Sondernachfolger, macht aber ein dagegen verstoßendes Rechtsgeschäft nicht unwirksam, lösen höchstens Schadensersatzfolgen aus und bewirken keine Grundbuchsperre.[382]

[382] OLG Frankfurt a.M. DNotZ 1959, 476.

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