Rz. 158

Die Einigung muss Bestimmungen enthalten über:

Bestellung des Erbbaurechts und Art des zulässigen Bauwerks (vgl. Rdn 160 ff., 172 ff.);
Erbbauberechtigten, bei mehreren deren das Gemeinschaftsverhältnis (vgl. Rdn 162, 163);
Erbbaugrundstück (vgl. Rdn 164 ff.);
Inhalt des Erbbaurechts (vgl. Rdn 176 ff.);
Zeitdauer (siehe Rdn 174 ff.).

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