Rz. 74

Dingliche Rechte und Vormerkungen bleiben bei einer zu Unrecht erfolgten Löschung außerhalb des Grundbuchs bestehen und müssen auf Antrag grundsätzlich wieder mit dem alten Inhalt und Rang eingetragen werden (vgl. § 22 GBO Rdn 84 ff.). Sie haben weder die von der Eintragung abhängigen Buchrechtswirkungen der §§ 891 Abs. 1, 892, 893 BGB, noch sind sie Rechte i.S.d. GBO. Es ist umstritten, ob die unberechtigte Löschung eines Widerspruchs das Grundbuch unrichtig macht und eine Wiedereintragung des alten Widerspruchs oder die Eintragung eines neuen Widerspruchs zu erfolgen hat (siehe dazu § 22 GBO Rdn 97 ff.). Wird ein bloßes Buchrecht formell unberechtigt gelöscht, so verliert es die Wirkungen nach den §§ 891 ff. BGB.

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