Rz. 47

Materiell-rechtliche Doppeltatbestände sind allgemein anerkannt, z.B. Auftrag und Vollmacht, Übergabe der Sache und Eigentumsübertragung, Erbschaft und Vermächtnis.

 

Rz. 48

Der typische Fall eines verfahrensrechtlichen Doppeltatbestandes ist der in § 30 GBO geregelte gemischte Antrag (siehe § 30 GBO Rdn 14 ff.), der gleichzeitig auch die Bewilligung (§ 19 GBO) enthält.

 

Rz. 49

Ein gemischtrechtlicher Doppeltatbestand setzt sich aus einem materiell-rechtlichen und einem verfahrensrechtlichen Bestandteil zusammen (siehe auch Rdn 34). Anerkanntes Beispiel: Die im Zivilprozess erklärten bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsgeschäfte der Aufrechnung, Anfechtung, Kündigung oder des Widerrufs, die nicht dadurch Prozesshandlung werden, dass man sie im Prozess erklärt oder geltend macht. Umgekehrt wird die Prozesshandlung (z.B. Klagerücknahme) nicht dadurch zum Rechtsgeschäft, dass sie unmittelbar mit einem Rechtsgeschäft (z.B. Erlass einer Forderung) vorgenommen wird. Weitere Beispiele: Ein Schuldanerkenntnis kann zugleich ein Prozessanerkenntnis (§ 781 BGB, § 307 ZPO), ein Erlassvertrag zugleich ein Klageverzicht (§ 397 BGB, § 306 ZPO) sein. Zur Rechtsnatur des Prozessvergleichs werden verschiedene Ansätze vertreten (siehe Rdn 51).[97] In den Fällen gemischtrechtlicher Doppeltatbestände sind die Voraussetzungen und Wirkungen des Rechtsgeschäfts nach materiellem Recht und ihre Geltendmachung im Prozess nach Prozessrecht zu beurteilen (eingehend zu den grundbuchverfahrensrechtlichen Doppeltatbeständen siehe § 2 Einl. Rdn 68 ff.).[98]

[97] Eingehend MüKo-ZPO/Wolfsteiner, § 794 Rn 11 ff.; relevant ist dies bei prozessualen oder materiell-rechtlichen Mängeln des Vergleichs, dazu Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, § 794 Rn 66, 68 ff.
[98] BGHZ 16, 124, 128; Zöller/Greger, ZPO, § 145 Rn 11; Grüneberg/Ellenberger, BGB, vor § 104 Rn 37 (der allerdings von einer "Doppelnatur" anstelle eines "Doppeltatbestandes" spricht); Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 63 Rn 10 ff.; § 102.

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