Rz. 14

Keine Änderungen erfahren Anträge mit erklärungsersetzendem Inhalt. Auch hier ist allein die formelle Ausgestaltung entscheidend. Hierunter fallen sowohl die Fälle, in denen die Eintragungsbewilligung oder eine Zustimmungserklärung in die Form des Antrags gekleidet sind,[14] als auch diejenigen Fälle, in denen mit dem Antrag weitere zur Eintragung erforderliche Erklärungen verbunden wurden. Hierher gehören bspw. Anträge auf Vereinigung, Zuschreibung oder Teilung von Grundstücken: Hierfür genügt ein Eigentümerantrag nicht. (Teilung ist hier die rechtliche Teilung. Die Übernahme neu vergebener Flurstücksnummern unter Beibehaltung der rechtlichen Vereinigung fällt nicht unter das Formgebot.)

 

Rz. 15

Gemischt ist ferner der Antrag auf ideelle Grundstücksteilung mit der Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG, auf Schließung der Teileigentumsbücher (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 WEG); der Antrag des Gläubigers auf Eintragung der Teilung der Hypothek, wenn die Teile verschiedenen Rang erhalten sollen;[15] der Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts, wenn er die Gläubigerbewilligung und/oder die Eigentümerzustimmung enthält;[16] der Antrag, welcher die in der Eintragungsbewilligung unterlassene Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses oder des Grundstücks nachholt.[17]

 

Rz. 16

Strittig ist die Einordnung des Antrags auf Eintragung eines Widerspruchs gem. § 1139 BGB. Da in den Fällen der Nichtauszahlung das Grundbuch unrichtig ist, verlangt m.E. § 1139 BGB einen reinen – und demzufolge nicht formbedürftigen – Antrag. Weiter umstritten ist die Einordnung eines im Anschluss an ein Aufgebotsverfahren gestellten Antrags auf Eigentümereintragung.[18] Jedenfalls wenn Antragsteller und Betreiber des Aufgebotsverfahrens personengleich sind, bedarf es der Form des § 29 GBO nicht.[19] Die Eintragungsgrundlage ist vollständig im (rechtskräftigen) Ausschließungsbeschluss enthalten.

 

Rz. 17

In diesen Fällen ist die Form des § 29 GBO notwendig, sofern nicht Ausnahmen aufgrund besonderer Gesetzesvorschriften bestehen (vgl. § 29 GBO Rdn 13 ff.). Für das Ersuchen einer Behörde, welches eine Eintragungsbewilligung ersetzt, gilt stets die Form des § 29 Abs. 3 GBO.

 

Rz. 18

Auch die Vollmacht zur Stellung eines gemischten Antrags unterliegt in vollem Umfang dem Formgebot des § 29 GBO.

[14] OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 63.
[15] KG JFG 14, 196.
[17] OLG Köln Rpfleger 1970, 286; anders für diesen Fall: BayObLGZ 1955, 162 = DNotZ 1956, 214.
[18] Siehe dazu: Bauer/v. Oefele/Schaub, § 30 Rn 19; Demharter, Anh. zu § 44 Rn 6.
[19] ThürOLG Rpfleger 2003, 177; OLG Dresden BeckRS 2007, 10494.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge