Leitsatz

Keine Zustimmung der Grundpfandgläubiger bei der Begründung von Wohnungseigentum

 

Normenkette

§ 8 WEG; §§ 876 Satz 1 und 877 BGB; § 19 GBO; § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

 

Kommentar

Die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG durch den Grundstückseigentümer unterliegt auch im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG für dort genannte Ansprüche der späteren Wohnungseigentümergemeinschaften nicht dem Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtsgläubigern.

Anmerkung

Vgl. zur Zustimmungsproblematik Drittberechtigter (auch in werdender Gemeinschaft) Aufsatz Becker/Schneider in ZfIR 2011, S. 545 unter Hinweis auf OLG Frankfurt v. 11.4.2011 (ZfIR 2011 S. 573) und OLG München v. 18.5.2011 (ZfIR 2011 S. 571).

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 05.01.2011, 12 W 296/10

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