1 Leitsatz

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG, der den Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bei Lieferungen von Grundstücken außerhalb von Zwangsversteigerungsverfahren, jedoch nicht dessen Widerruf regelt, einer nachträglichen formwirksamen Optionsausübung auch dann entgegensteht, wenn sie zwischen den Vertragsbeteiligten einvernehmlich erfolgt und keine Gefahr von Steuerausfällen besteht.

2 Das Problem

Im Streitfall hatten sowohl das Finanzamt wie auch das Finanzgericht eine wirksame Option zur Steuerpflicht abgelehnt, da der Kläger den Verzicht auf die Steuerfreiheit nicht in dem der Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariellen Vertrag erklärt hatte. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde machte der Kläger geltend, der Streitfall werfe die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG einer nachträglichen formwirksamen Optionsausübung auch dann entgegenstehe, wenn sie zwischen den Vertragsbeteiligten einvernehmlich in Form einer nachträglichen notariellen Vertragsergänzung oder -änderung erfolge.

3 Die Entscheidung

Der BFH sah die aufgeworfene Rechtsfrage als nicht klärungsbedürftig an und ließ die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zu. Er verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG einen späteren Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nicht als wirksam ansehe, auch wenn er notariell beurkundet werde. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG eine Regelung getroffen, die nicht lediglich die Form des Verzichts, sondern auch dessen Zeitpunkt bestimmt.

4 Entscheidung

BFH, Beschluss v. 25.1.2022, XI B 60/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge