Im Streitfall hatten sowohl das Finanzamt wie auch das Finanzgericht eine wirksame Option zur Steuerpflicht abgelehnt, da der Kläger den Verzicht auf die Steuerfreiheit nicht in dem der Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariellen Vertrag erklärt hatte. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde machte der Kläger geltend, der Streitfall werfe die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG einer nachträglichen formwirksamen Optionsausübung auch dann entgegenstehe, wenn sie zwischen den Vertragsbeteiligten einvernehmlich in Form einer nachträglichen notariellen Vertragsergänzung oder -änderung erfolge.

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