Leitsatz

Im Fall vereinbarter (nachträglicher) Unterteilung von Wohnungseigentum und geltendem Stimmrechts-Kopfprinzip kann keine Stimmrechtsvermehrung eintreten

 

Normenkette

§ 25 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. In einem Nachtrag zur Teilungserklärung wurde die Unterteilung von Wohnungseigentum gestattet. Vereinbart war zusätzlich, dass allen Eigentümern bekannt sei, dass durch die Unterteilung keine Stimmrechtshäufung eintrete, sondern dieses Stimmrecht nur einheitlich gemeinschaftlich ausgeübt werden könne.
  2. Ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft das sog. Stimmrechts-Kopfprinzip gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG vereinbart, führt die – ohne Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte – nachträgliche Aufteilung eines Wohnungseigentums in zwei selbstständige Einheiten nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte. In dieser bisher umstrittenen Frage bezieht sich der Senat speziell auf den früheren Beschluss des BGH v. 28.11.1978 (V ZB 2/78, NJW 1979, 870 = ZMR 1979, 312), so dass die Kausalität für eine neuerliche Vorlage an den BGH (Abweichung zu KG Berlin v. 15.9.1999, 24 W 9353/97, NZM 2000, 671) abzulehnen sei (auch unter Berufung auf OLG Düsseldorf v. 24.1.1990, 3 Wx 571/89, NJW-RR 1990, 521 und OLG Hamm v. 12.3.2002, 15 W 358/01, NZM 2003, 123).
  3. Entscheidend ist in diesem Fall auch, dass die Unterteilung erst nachträglich erfolgte und andere Eigentümer bei dieser Unterteilung nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt zu werden brauchten (vgl. auch BGH v. 17.1.1968, V ZB 9/67, BGHZ 49, 250). Eine Stimmrechtsmehrung hätte – wie hier – in einer kleineren Anlage erhebliche Bedeutung. Umstritten ist hier noch, ob sich die Eigentümer einer unterteilten Wohnung gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG analog auf ein gemeinsames Votum zu einigen hätten oder ob hier von einem gequotelten Kopfstimmrecht auszugehen ist. Nach Ansicht des Senats ist eine Aufspaltung – wie im vorliegenden Fall – auf jeweilige Halb-Stimmrechte nicht zu beanstanden und insbesondere dann angezeigt, wenn die beiden unterteilten Wohnungen unterschiedlichen Eigentümern zustehen. Die Quotelung ist sogar praktikabel und ermöglicht unterschiedliche Meinungsbildungen; schlimmstenfalls besteht dann eine ursprüngliche Pattsituation. Vgl. zur Problematik u.a. Briesemeister, NZM 2000, 992, und Wedemeyer, NZM 2000, 638.
 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2004, 8 W 475/03OLG Stuttgart v. 23.2.2004, 8 W 475/03, NZM 8/2005, 312 = ZMR 6/2005, 478

Anmerkung

Zur vereinbarten Unterteilung und Stimmrechtsfragen bei geltendem Objekt-Stimmrechtsprinzip entschied zwischenzeitlich der BGH in seiner Grundsatzentscheidung v. 7.10.2004, V ZB 22/04, ZMR 11/2004, 834, in vergleichbarem Sinne. Auch beim Objekt-Stimmrechtsprinzip in einer Gemeinschaft dürfe im Anschluss an eine berechtigte Unterteilung von Wohnungseigentum keine Stimmrechtsvermehrung eintreten.

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