Leitsatz

Eheleute hatten in einem kurz vor der Eheschließung geschlossenen Ehevertrag gegenseitigen Unterhaltsverzicht, Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Gütertrennung vereinbart. Das OLG Celle hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dieser Globalverzicht die Nichtigkeit des Ehevertrages zur Folge hat.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1978 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1982 und 1989 geborene Töchter hervorgegangen. Beide Parteien waren zum Zeitpunkt der Eheschließung als Realschullehrer tätig und übten diese Tätigkeit auch während des Scheidungsverfahrens noch aus.

Kurz vor der Eheschließung hatten die Parteien einen Ehevertrag geschlossen und notariell beurkunden lassen, indem sie wechselseitig auf jeden Unterhalt und auf den Versorgungsausgleich verzichteten. Die damit verbundene Gütertrennung sollte im Güterrechtsregister eingetragen werden.

Auf den am 22.8.2008 zugestellten Ehescheidungsantrag hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden, festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet sowie den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt und ihren auf Auskunft gerichteten Antrag zum Endvermögen des Antragstellers in der Folgesache Güterrecht zurückgewiesen unter Hinweis auf den zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrag.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgte sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der vereinbarte Globalverzicht nicht zur Nichtigkeit des Ehevertrages führe, weil beide Parteien als beamtete Lehrer im öffentlichen Dienst bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung tätig gewesen seien und diese Tätigkeit nach wie vor ausübten. Dies habe zur Folge, dass die Antragsgegnerin in ihrem individuellen beruflichen Werdegang trotz der Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder kaum berufliche Nachteile erlitten hätte und ihre Pensionsansprüche durch die Kinderbetreuung ebenfalls nicht wesentlich berührt worden seien.

Den Ausschluss des Anspruchs auf Alters- und Krankheitsunterhalt gemäß §§ 1571, 1572 BGB hielt das OLG für wirksam. Zwar komme beiden Tatbeständen als Ausdruck der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu. Allerdings könnten Eheleute diese Ansprüche insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar sei, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden könnte (BGH FamRZ 2005, 691, 692. 2008, 582).

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre Arbeitszeit seit 2006 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen reduziert habe, sei bei Abschluss des Ehevertrages auch unter Berücksichtigung der psychischen Belastungen durch die Lehrertätigkeit beider Ehegatten nicht absehbar gewesen. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die Antragsgegnerin krankheitsbedingt an der vollzeitigen Tätigkeit gehindert sei, was von dem Antragsteller bestritten werde.

Hinsichtlich des Altersunterhalts sei der vereinbarte Ausschluss wirksam, weil beide Parteien bei der Eheschließung bereits seit zwei Jahren als Beamte auf Lebenszeit im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen seien und dadurch ihre Altersversorgung gesichert gewesen sei.

Auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs hielt das OLG für nicht sittenwidrig. Im Hinblick darauf, dass beide Parteien durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen gesicherten Arbeitsplatz und eine damit einhergehende gesicherte Altersversorgung verfügten, hätten sie den Ausgleich individuell höherer Pensionsansprüche wirksam wechselseitig ausschließen können, zumal hiermit auch nicht die Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin verbunden gewesen sei (hierzu unter e. vgl. BGH FamRZ 2008, 582 einerseits sowie Urt. v. 18.3.2009 - XII ZB 94/06 - und FamRZ 2008, 2011 andererseits).

Nach Auffassung des OLG unterlag auch die zwischen den Parteien geltende Gütertrennung keinen Wirksamkeitsbedenken, weil die vermögensrechtlichen Folgen in weitgehendem Umfang einer vertraglichen Regelung zugänglich seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Parteien ein Haus bewohnt hätten, das der Antragsteller während der Lebensgemeinschaft zu alleinigem Eigentum erworben habe. Eine konkrete Benachteiligung durch den Erwerb der Immobilie habe die Antragsgegnerin nicht dargetan.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009, 15 UF 4/09

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