Leitsatz

Auch der Teileigentümer, der sein Sondereigentum unbeschränkt gewerblich nutzen darf, kann daraus nicht ableiten, dass die Eigentümergemeinschaft ihm bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (hier: 315 mm starke Abluftanlage an der Hoffassade bis über das Dach) gestatten müsste, damit er die Gewerbeeinheit intensiver (hier: Gaststätte mit Vollküche) nutzen kann.

 

Fakten:

Nach der Teilungserklärung darf das hier streitige Teileigentum "unbeschränkt gewerblich" genutzt werden. Der Eigentümer betreibt eine Gaststätte und ist der Auffassung, dass sich die Anforderungen an Gaststättenräume im Laufe der Jahre gewandelt hätten und Gaststättenräume nunmehr den Betrieb einer so genannten Vollküche erforderten, weshalb ein Abluftrohr entsprechenden Ausmaßes erforderlich sei. Das mag zwar rein technisch der Fall sein, verschafft dem Teileigentümer jedoch keinen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft, zur Steigerung der Nutzung etwa bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen. Auch wenn in einer Teileigentumseinheit ein Gewerbe jeder Art ausgeübt werden kann, heißt dies nicht, dass daraus eine Pflicht der anderen Wohnungseigentümer erwächst, bauliche Veränderungen zu gestatten. Vielmehr ist in diesen Fällen § 22 Abs. 1 WEG auch eine Grenze für die in der Teileigentumseinheit erlaubte Gewerbeausübung.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2002, 24 W 344/01

Fazit:

Selbstverständlich besagt eine unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums nicht, dass zur Ausübung des gewünschten Gewerbes das Gemeinschaftseigentum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verändert werden kann. Auch diese Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsprechung.

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