Leitsatz

Einem Verwalter dürfen in einem Wohngeldverfahren keine Kosten auferlegt werden, weil er nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht Beteiligter solcher Verfahren ist (Aufgabe von KG v. 14.2.2005, 24 W 77/04, NZM 2005, 462)

 

Normenkette

§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 47 WEG

 

Kommentar

Einem Verwalter können Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten eines anderen, von ihm nicht vertretenen Beteiligten nur in einem Verfahren auferlegt werden, an dem er formell beteiligt ist. Dem Verwalter, der in einem Wohngeldinkassoverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwischen den nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG beteiligten Wohnungseigentümern diese nur vertritt und nicht selbst Beteiligter ist, dürfen nicht die Mehrkosten auferlegt werden (unter Aufgabe von KG v. 14.2.2005, 24 W 77/04, NZM 2005, 462), weil es an einem Verfahrensrechtsverhältnis fehlt (vgl. auch Drasdo, NJW-Spezial 2005, 245). Insoweit trifft eine Kostenlast hier auch ausschließlich die unterlegenen Antragsteller, die auf die gesonderte Geltendmachung von evtl. Schadensersatzansprüchen gegen eine Rechtsbeschwerdeführerin verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 16.1.2006, 24 W 50/05 KG Berlin, Beschluss vom 16.01.2006, 24 W 50/05

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