Leitsatz (amtlich)

Einem Verwalter dürfen in einem Wohngeldverfahren keine Kosten auferlegt werden, weil er nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht Beteiligter ist (Aufgabe von KG NZM 2005, 462).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 27.08.2004; Aktenzeichen 85 T 486/03 WEG)

AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 08.07.2003; Aktenzeichen 70-II 174/02 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird zu 2) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen und dem Antragsgegner dessen außergerichtliche Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen wird eine Erstattung nicht angeordnet.

Die Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf den Wert von 50 % der Gerichtskosten der ersten beiden Instanzen und von 50 % der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in den ersten beiden Instanzen festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, vertreten durch die ehemalige Verwalterin, die Beschwerdeführerin dritter Instanz, haben den Antragsgegner wegen Wohngeldforderungen in Anspruch genommen, die teilweise bereits erfüllt, teilweise verjährt waren. Das AG Tiergarten hat durch Beschl. v. 8.7.2003 - 70-II 174/02 WEG - den Antrag zurückgewiesen. Mit Beschl. v. 27.8.2004 - 85 T 486/03 WEG - hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und u.a. der Beschwerdeführerin dritter Instanz die Gerichtskosten beider Instanzen und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu je 50 % auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin dritter Instanz habe nach dem Veranlasserprinzip Kosten zu tragen, weil sie bereits erfüllte Forderungen über zwei Instanzen geltend gemacht habe. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin dritter Instanz insb. mit der Auffassung, ihr könnten keine Kosten auferlegt werden, da sie an dem Verfahren nicht beteiligt sei.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach §§ 27 Abs. 2, 20a Abs. 2 FGG zulässig, da sie in dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG weder formell noch materiell Beteiligte war (BayObLG WE 1991, 39; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 62).

Der Sache nach ist die Rechtsbeschwerde auch begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

Wie die Beschwerdeführerin dritter Instanz zu Recht rügt, können einem Verwalter die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten eines anderen, von ihm nicht vertretenen Beteiligten nur in einem Verfahren auferlegt werden, an dem er formell beteiligt ist (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 5; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 47 Rz. 18). Dem Verwalter in einem Wohngeldverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwischen den nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG beteiligten Wohnungseigentümern, in dem er nur diese vertritt und nicht selbst Beteiligter ist, dürfen nicht die Mehrkosten auferlegt werden (unter Aufgabe von KG NZM 2005, 462), weil es an einem Verfahrensrechtsverhältnis fehlt (Drasdo, NJW-Spezial 2005, 245).

Das ist hier zu Unrecht hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der ersten beiden Instanzen unter dem Gesichtspunkt geschehen, dass die Beschwerdeführerin dritter Instanz bereits erfüllte Forderungen rechtshängig gemacht hat. Insoweit trifft die Kostenlast die unterlegenen Antragsteller, die auf die gesonderte Geltendmachung von eventuellen Schadensersatzansprüchen gegen die Beschwerdeführerin dritter Instanz verwiesen werden (Drasdo, NJW-Spezial 2005, 245).

Die Kostenentscheidung dritter Instanz beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller als Unterlegene die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen haben. Es bestand keine Veranlassung, ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz anzuordnen.

Der Geschäftswert dritter Instanz war gem. § 48 Abs. 3 WEG festzusetzen.

 

Fundstellen

NJW 2006, 1529

FGPrax 2006, 104

ZMR 2006, 380

ZfIR 2006, 260

Info M 2006, 139

NJW-Spezial 2006, 243

OLGR-Ost 2006, 248

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