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Keine Festsetzung der Gerichtskosten gegen den bedürftigen Antragsgegner

Barbara Rotter
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Leitsatz

Nach dem über § 76 Abs. 1 FamFG anwendbaren § 123 ZPO ist die - teilweise - unterliegende Partei dem Gegner auch dann zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn ihr PKH oder VKH bewilligt worden ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die von der obsiegenden Partei gezahlten Gerichtskosten.

Das OLG Stuttgart hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Antragsteller im Ehescheidungsverfahren von der Antragsgegnerin, der VKH bewilligt worden war, Erstattung der hälftigen von ihm vorgeschossenen Gerichtskosten verlangen kann.

 

Sachverhalt

Das AG hatte in dem am 9.10.2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahren der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Das Verfahren endete mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss, indem das AG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hatte.

Der Antragsteller hatte bei Einleitung des Verfahrens Gerichtskosten i.H.v. 484,00 EUR gezahlt und beantragte in seinem Kostenfestsetzungsantrag die Ausgleichung dieser Gerichtskosten.

Der Rechtspfleger des AG hat antragsgemäß gegen die Antragsgegnerin Gerichtskosten i.H.v. 242,00 EUR festgesetzt.

Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Rechtsmittel der Antragsgegnerin für in der Sache begründet.

Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewirke die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die Bundes- oder Landeskasse Gerichtskosten gegen die Partei nur nach Maßgabe der Zahlungsbestimmung geltend machen könne, welche durch das Gericht anlässlich der Bewilligung getroffen worden sei. Über die Verweisung des § 76 Abs. 1 FamFG sei die Vorschrift auch in familiengerichtlichen Verfahren, die nach dem 31.8.2009 eingeleitet worden seien, anzuwenden. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass die Antra...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Festsetzung der Gerichtskosten gegen den bedürftigen Antragsgegner  Leitsatz (amtlich) 1. Kein Anspruch des Veranlassungsschuldners gegen den Entscheidungsschuldner, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ...

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