Leitsatz

Nach dem über § 76 Abs. 1 FamFG anwendbaren § 123 ZPO ist die - teilweise - unterliegende Partei dem Gegner auch dann zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn ihr PKH oder VKH bewilligt worden ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die von der obsiegenden Partei gezahlten Gerichtskosten.

Das OLG Stuttgart hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Antragsteller im Ehescheidungsverfahren von der Antragsgegnerin, der VKH bewilligt worden war, Erstattung der hälftigen von ihm vorgeschossenen Gerichtskosten verlangen kann.

 

Sachverhalt

Das AG hatte in dem am 9.10.2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahren der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Das Verfahren endete mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss, indem das AG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hatte.

Der Antragsteller hatte bei Einleitung des Verfahrens Gerichtskosten i.H.v. 484,00 EUR gezahlt und beantragte in seinem Kostenfestsetzungsantrag die Ausgleichung dieser Gerichtskosten.

Der Rechtspfleger des AG hat antragsgemäß gegen die Antragsgegnerin Gerichtskosten i.H.v. 242,00 EUR festgesetzt.

Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Rechtsmittel der Antragsgegnerin für in der Sache begründet.

Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewirke die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die Bundes- oder Landeskasse Gerichtskosten gegen die Partei nur nach Maßgabe der Zahlungsbestimmung geltend machen könne, welche durch das Gericht anlässlich der Bewilligung getroffen worden sei. Über die Verweisung des § 76 Abs. 1 FamFG sei die Vorschrift auch in familiengerichtlichen Verfahren, die nach dem 31.8.2009 eingeleitet worden seien, anzuwenden. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin über die ihr auferlegte Monatsrate von 30,00 EUR hinaus zur Zahlung von Gerichtskosten nicht verpflichtet werden könne.

Diese Regelung stehe allerdings im Widerspruch zu § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von PKH auf die Verpflichtung der Partei, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss habe. Diesen Widerspruch habe der Gesetzgeber des Kostenrechtsmodernisierunggesetzes mit Wirkung zum 1.7.2004 durch § 31 Abs. 3 GKG gelöst. Das FamGKG enthalte für Verfahren, die nach dem 31.8.2009 eingeleitet wurden, in seinem § 26 Abs. 3 eine inhaltsgleiche Vorschrift. Darin sei angeordnet, dass dem Prozessgegner bei Ergehen einer gerichtlichen Kostenentscheidung untersagt sei, die vorgeschossenen Gerichtskosten gegen die Partei geltend zu machen, der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Stattdessen seien die verauslagten Gerichtskosten von der Staatskasse an ihn zurückzuzahlen.

Der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung sei auch insoweit zuzustimmen, als die genannte Regelung nicht nur dann anzuwenden sei, wenn Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden sei. Eine derartige Einschränkung enthalte das Gesetz nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2011, 8 WF 7/11

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