Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Keine Festsetzung der Gerichtskosten gegen den bedürftigen Antragsgegner

Barbara Rotter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Nach dem über § 76 Abs. 1 FamFG anwendbaren § 123 ZPO ist die - teilweise - unterliegende Partei dem Gegner auch dann zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn ihr PKH oder VKH bewilligt worden ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die von der obsiegenden Partei gezahlten Gerichtskosten.

Das OLG Stuttgart hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Antragsteller im Ehescheidungsverfahren von der Antragsgegnerin, der VKH bewilligt worden war, Erstattung der hälftigen von ihm vorgeschossenen Gerichtskosten verlangen kann.

 

Sachverhalt

Das AG hatte in dem am 9.10.2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahren der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Das Verfahren endete mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss, indem das AG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hatte.

Der Antragsteller hatte bei Einleitung des Verfahrens Gerichtskosten i.H.v. 484,00 EUR gezahlt und beantragte in seinem Kostenfestsetzungsantrag die Ausgleichung dieser Gerichtskosten.

Der Rechtspfleger des AG hat antragsgemäß gegen die Antragsgegnerin Gerichtskosten i.H.v. 242,00 EUR festgesetzt.

Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Rechtsmittel der Antragsgegnerin für in der Sache begründet.

Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewirke die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die Bundes- oder Landeskasse Gerichtskosten gegen die Partei nur nach Maßgabe der Zahlungsbestimmung geltend machen könne, welche durch das Gericht anlässlich der Bewilligung getroffen worden sei. Über die Verweisung des § 76 Abs. 1 FamFG sei die Vorschrift auch in familiengerichtlichen Verfahren, die nach dem 31.8.2009 eingeleitet worden seien, anzuwenden. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass die Antra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    426
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    385
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    313
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    282
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    266
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    249
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    192
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    191
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    175
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    173
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    158
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    156
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    150
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    141
  • Wann liegt eine Betriebsstätte für die Zerlegung der Gewerbesteuer vor?
    137
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    134
  • Erhalt von Pflegegeld steht Pflege-Pauschbetrag nicht stets entgegen
    131
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    130
  • Kleinbetragsrechnung (zu § 33 UStDV)
    127
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


OLG Stuttgart 8 WF 7/11
OLG Stuttgart 8 WF 7/11

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Festsetzung der Gerichtskosten gegen den bedürftigen Antragsgegner  Leitsatz (amtlich) 1. Kein Anspruch des Veranlassungsschuldners gegen den Entscheidungsschuldner, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren