Leitsatz

Unabhängig davon, ob der nachträgliche Einbau elektrischer Rollladenheber eine bauliche Veränderung darstellt, ist eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer gem. § 22 Abs. 1 WEG S. 2 nicht erforderlich, da diese nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin wehrt sich vorliegend gegen den Einbau von elektrisch betriebenen Rollladenhebern in der über ihrer Eigentumswohnung gelegenen Wohnung, da sie sich durch die damit verbundene Geräuschentwicklung gestört fühlt. Ein entsprechender Beseitigungsanspruch ist jedoch nicht gegeben. Bei dem Einbau der Rollladenmotoren handelte es sich nicht um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG, da die Rollläden nebst Rollladenkästen und Gurten bzw. Abwickler nach einer Bestimmung in der Teilungserklärung im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen. Zwar können auch ohne Veränderungen der baulichen Substanz oder des äußeren Erscheinungsbildes einer Anlage Maßnahmen zustimmungspflichtig sein, wenn hierdurch anderen Wohnungseigentümern nicht unerhebliche Nachteile, etwa Lärmbelästigungen, entstehen. Gegenüber dem früheren manuellen Betrieb ist aber gerade keine Verschlechterung der Situation eingetreten; denn durch den Einbau eines motorischen Antriebs der Lärmpegel nicht erhöht, sondern infolge der gleichförmigen Bewegung des Elektroantriebs eher verringert.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2000, 16 Wx 115/00

Fazit:

Grundsätzlich ist zu beachten, dass normale Wohngeräusche i.d.R. nicht das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigen und als im geordneten Zusammenleben unvermeidbare Beeinträchtigungen hinzunehmen sind.

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