Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Umbau der bisher manuell betriebenen Rolläden durch elektrisch betriebene Rollladenheber eine bauliche Veränderung i. S. § 22 WEG darstellt, bedarf er nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, wenn dieser Umbau die Außenfassade nicht verändert und die durch den Elektromotor verursachten Geräusche nicht nennenswert über die hinausgehen, die bisher durch das Bedienen der Rollladengurte verursacht wurden, jedenfalls aber das Maß üblicher Wohngeräusche nicht übersteigen.

 

Normenkette

WEG § 22

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 3 II 167/97)

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 230-232/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20.07.2000 – 8 T 230-232/00 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren Wohnungen bei ihrer Errichtung mit manuell betriebenen Kunststoff-Rollläden ausgestattet wurden, wobei in § 6 Ziffer 2 der Teilungserklärung u. a. bestimmt ist, dass elektrische Einrichtungsgegenstände einschließlich Schaltern und Rollläden zum Sondereigentum gehören, soweit sie im Sondereigentum befindlichen Räumen zu dienen bestimmt sind.

Die Antragstellerin, die in ihrer Wohnung selbst elektrisch betriebene Rollladenheber eingebaut hat und zwar nach ihrem Vortrag, weil sie wegen einer schmerzhaften Arthrose bzw. wegen Muskellähmungen in den Armen und Händen nicht in der Lage sei, die Rollläden mittels Gurt manuell zu betätigen, hat sich in erster Instanz gegen den Einbau von insgesamt fünf elektrisch betriebenen Rollladenhebern in der über ihrer Eigentumswohnung gelegenen Wohnung gewandt, die seinerzeit dem Antragsgegner gehörte. Ferner hat sie einen weiteren Unterlassungsantrag gestellt, weil sie sich durch das Zuschlagen von Schlaf- und Kinderzimmerfenster in der Wohnung des Antragsgegners gestört fühlte.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Anträge zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren ursprünglich in vollem Umfang weiterverfolgt, dieses indes zuletzt darauf beschränkt, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die fünf elektrisch betriebenen Rollladenheber zu entfernen und den früheren Zustand durch Einbau geräuschlos arbeitender Rollladenaufwickler wiederherzustellen, hilfsweise, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die von den fünf Rollladenmotoren ausgehenden Geräusche zu unterlassen. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, sie habe wegen des Betätigens der Rollläden frühmorgens und spätabends in der Wohnung über ihr einen Hörsturz erlitten. Ferner hat sie unter Vorlage einer gutachterlichen Äußerung des TÜV Rheinland geltend gemacht, dass die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen unzureichend seien, weil wegen der Geräusche beim Betätigen der elektrischen Rollladenheber keine Dezibelwerte gemessen worden seien und deshalb nicht festgestellt werden könne, ob die Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau” eingehalten worden seien.

Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde tritt die Antragstellerin dem Landgericht mit rechtlichen Erwägungen entgegen und rügt insbesondere eine nicht hinreichende Sachaufklärung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, § 45 Abs. 1 WEG), jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27, 550 ZPO), nicht zu beanstanden.

Auf das Begehren der Antragstellerin hat die Veräußerung der Wohnung des Antragsgegners im Verlaufe des Verfahrens keinen Einfluss; denn der Antragsgegner führt in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in gesetzlicher Verfahrensstandschaft das Verfahren für seinen Rechtsnachfolger fort, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Antragstellerin nicht zu.

1.

Das Beseitigungs- bzw. Unterlassungsbegehren ist nicht allein schon aus formellen Gründen nur deswegen begründet, weil die Antragsgegner es versäumt haben, vor Einbau der elektrisch betriebenen Rollladenheber eine Zustimmung der Verwalterin nach § 17 Ziffer 1 der Teilungserklärung einzuholen.

Wenn es hierin heißt, dass jeder Wohnungseigentümer

„an bzw. in seinem Sondereigentum bauliche Änderungen, wie z. B. Mauerdurchbrüche, zusätzliche Installationen oder Änderungen des Fußbodenbelags, nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vornehmen”

darf, ist zwar der Anwendungsbereich dieser Regelung weitergehender als in § 22 Abs. 1 WEG, weil sie auch Änder...

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