Leitsatz

Mit dem die Jahresabrechnung genehmigenden Beschluss der Wohnungseigentümer wird dem Verwalter stillschweigend Entlastung hinsichtlich der in der Abrechnung dargestellten Zahlungsvorgänge einschließlich des zugrunde liegenden Verwalterhandelns erteilt, wenn sich die Eigentümer die Entlastung nicht ausdrücklich oder zumindest schlüssig vorbehalten.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen. Die Verwalterin entnahm in Ausführung dieses Beschlusses dem Gemeinschaftskonto u.a. eine Sondervergütung für die überwachung der Baumaßnahmen. Die entsprechende Jahresabrechnung wurde genehmigt, einige Wohnungseigentümer begehren nun aber Rückzahlung der Verwalter-Sondervergütung. Zu Unrecht, denn der Verwalterin war durch den Genehmigungsbeschluss Entlastung erteilt worden. Die Genehmigung der Jahresabrechnung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist i.d.R. dahingehend auszulegen, dass dem Verwalter in bezug auf die in der Abrechnung dargestellten Zahlungsvorgänge einschließlich des zugrunde liegenden Verwalterhandelns stillschweigend Entlastung erteilt wird. Wird über die Entlastung nämlich kein gesonderter Beschluss gefasst oder behalten sich die Wohnungseigentümer bei der Genehmigung der Jahresabrechnung diese nicht ausdrücklich vor, ist von einer Entlastung grundsätzlich auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2000, 3 Wx 92/00

Fazit:

Achtung: Ansprüche gegen den Verwalter wegen Vorgängen, die bei dem Genehmigungsbeschluss nicht bekannt waren, können dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Verwaltungsbeirat die Vorgänge kannte oder hätte kennen müssen!

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