Leitsatz (amtlich)
1. Mit dem die Jahresabrechnung genehmigenden Beschluss der Wohnungseigentümer wird dem Verwalter stillschweigend Entlastung hinsichtlich der in der Abrechnung dargestellten Zahlungsvorgänge einschließlich des zugrunde liegenden Verwalterhandelns erteilt, wenn sich die Eigentümer die Entlastung nicht ausdrücklich oder zumindest schlüssig vorbehalten.
2. Ansprüche gegen den Verwalter wegen Vorgängen, die bei dem Genehmigungsbeschluss nicht bekannt oder erkennbar waren, können nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Verwaltungsbeirat die Vorgänge kannte oder kennen müsste.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 16.02.2000; Aktenzeichen 4 T 552/99) |
AG Moers (Beschluss vom 12.11.1999; Aktenzeichen 63 II 26/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts Moers vom 12. November 1999 teilweise abgeändert.
Der Beteiligten zu 2) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligten zu 1) aufgegeben,
- an die Beteiligten zu 1) zu Händen der Verwalterin DM 9.634,96 nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1999 zu zahlen,
- über alle Einnahmen und Ausgaben, die sie für die Beteiligten zu 1) seit dem 01.01.1998, entgegengenommen bzw. getätigt hat, Rechnung zu legen,
- das Guthaben des auf ihren Namen bei der Deutschen Bank in F. geführten Kontos Nr. … an die Beteiligten zu 1) zu Händen ihrer Verwalterin herauszugeben.
Die Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht fallen den Beteiligten zu 1) zur Last.
Wert des Beschwerdegegenstandes und Geschäftswert für die weitere Beschwerde: 21.309,26 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2) war bis zum 31.12.1997 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Moers.
Im November 1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Fenster ihrer Wohnanlage zu sanieren. Die Kosten wurden mit rd. 500.000,00 DM veranschlagt. Die Beteiligte zu 2) sollte den Beschluß umsetzen. Im Jahre 1995 wurden die Arbeiten ausgeführt und in der Jahresabrechnung für 1995 auch berücksichtigt.
Die Beteiligte zu 2) hatte insgesamt 20.309,26 DM als „Vergütung” für die Auftragsvergabe und „Überwachung der Sanierungsarbeiten” unter der Position „diverse Kosten” verbucht und dem Konto der Gemeinschaft für sich entnommen.
Am 26.10.1996 fand eine Rechnungsprüfung statt. Ob damals bereits das Konto „diverse WEG-Kosten” als zu wenig transparent bemängelt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.
In der Versammlung vom 23.11.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer bei einer Enthaltung einstimmig „die Jahresabrechnung”.
Die Beteiligten zu 1) haben beim Amtsgericht beantragt:
die Antragsgegnerin zu verpflichten,
- an die Antragsteller 33.618,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1999 zu zahlen;
- die Auszüge mit den Nummern 75, 149 und 150 des Jahres 1997 des bei der Deutschen Bank AG in F. unter der Nr. … geführten Kontos sowie alle Unterlagen des für die Antragsteller von ihr unter der internen Konto Nr. 1590 geführten Kontos an die Antragsteller herauszugeben;
- den Antragstellern Rechnung zu legen, Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen über die von ihr für die Antragsteller in den Jahren 1994–1996 durchgeführten Fenstersanierungsarbeiten;
- den Antragstellern das Guthaben des von ihr bei der Deutschen Bank AG in F. unter der Konto Nr. … für die Antragsteller geführten Kontos herauszugeben;
- über alle Einnahmen und Ausgaben, die sie für die Antragsteller seit dem 01.01.1998 entgegengenommen bzw. betätigt hat, Rechnung zu legen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Anträge zu 4) und 5) anerkannt. Bezüglich des Antrags zu 2) haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beteiligte zu 2) hat im übrigen eingewendet, schon bei der Beschlußfassung über die Fenstersanierung habe sie darauf hingewiesen, daß sie eine Sondervergütung beanspruchen werde, ansonsten müsse ein Bauingenieur mit der Auftragsvergabe und Überwachung der Arbeiten betraut werden. Die unter der Position „diverse WEG-Kosten” aufgeführten Kosten habe sie in der Eigentümerversammlung vom 23.11.1996 ausführlich erläutert. Diese Kosten seien bei der anschließenden Beschlußfassung auch nicht ausgenommen worden.
Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 29.944,20 DM und den auf Rechnungslegung und Herausgabe gerichteten Anträgen zu 4) und 5) stattgegeben. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben beide Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) stattgegeben.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 2), soweit sie zur Rückzahlung des Sonderhonorars für die F...