Entscheidung

Der BGH hatte über die Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses bei einer GmbH zu entscheiden. Der Kläger war Fremdgeschäftsführer der beklagten zweigliedrigen GmbH sowie zugleich Geschäftsführer einer der beiden Gesellschafterinnen, ebenfalls einer GmbH. Die Gesellschafter hatten in einer "Besprechung" das Ausscheiden des Klägers "vereinbart". Darüber war - wie die Satzung es für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vorschrieb - ein Protokoll gefertigt und den Gesellschaftern zugestellt worden. Dieses Protokoll stellte fest, dass der Kläger zum 30.6.2004 als Geschäftsführer ausschied. Der Kläger hatte nun innerhalb der in der Satzung für die Geltendmachung von Beschlussmängeln vorgesehenen Frist Klage erhoben und begehrte die Feststellung, dass kein Beschluss gefasst worden sei bzw. hilfsweise einen evtl. gefassten Beschluss für nichtig zu erklären und ferner festzustellen, dass er weiter Geschäftsführer der Beklagten sei. Der BGH wies die Klage ab.

 

Hinweis

Der BGH geht zunächst mit den Vorinstanzen von einer Gesellschafterversammlung in Form einer "Universalversammlung" - alle Gesellschafter waren anwesend gewesen - sowie dem Vorliegen eines Beschlusses aus. Ob ein Beschluss vorliege, sei eine Rechtsfrage, die der Tatrichter im Rahmen des § 286 ZPO zu beurteilen habe, wobei er an eine fehlerhafte Würdigung der Parteien nicht gebunden sei; die Parteien hatten übereinstimmend davon gesprochen, die Gesellschafter hätten sich auf der "Besprechung" auf das Ausscheiden des Klägers "geeinigt", woraus der Kläger schließen wollte, dass noch kein förmlicher Beschluss vorgelegen habe.

Der BGH nutzt die Gelegenheit, in seiner Entscheidung nochmals einige Grundsätze der Beschlussmängelklage bei der GmbH zusammenzufassen, die für die Praxis immer wieder von Bedeutung sind:

  1. Für Beschlüsse bei der GmbH sind mangels eigenständiger Regelungen im GmbHG die aktienrechtlichen Regelungen entsprechend anzuwenden. Mangelhafte Beschlüsse sind danach durch kassatorische Anfechtungsklage (also Gestaltungsklage) anzugreifen. Sie sind folglich bis zur Rechtskraft des Urteils vorläufig wirksam. Das gilt insbesondere für die Abberufung von Fremdgeschäftsführern (§ 84 Abs. 3 Satz 4 AktG analog). Schon daran scheitert die Feststellungsklage des Fremdgeschäftsführers auf Feststellung der Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses.
  2. Voraussetzung dafür ist jedoch ein festgestelltes und förmlich - etwa durch unterschriebenes Protokoll - festgehaltenes Beschlussergebnis, das keinen Zweifel darüber zulässt, ob und mit welchem Inhalt die Gesellschafter einen Beschluss gefasst haben. Fehlt es daran, bleibt nur die nicht fristgebundene Feststellungsklage. Das ist nicht neu sondern ständige Rechtsprechung. Es veranlasst aber zu dem praktischen Hinweis, aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit darauf zu achten, dass Beschlüsse in der GmbH durch dafür im Vorhinein bestimmte Personen festgestellt und protokolliert werden. Das sollte idealerweise in der Satzung geschehen. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, sodass es bei dem unter "1." festgestellten Befund verblieb.
  3. Der GmbH-Geschäftsführer ist nicht anfechtungsbefugt. § 245 Nr. 4 AktG, der im Übrigen nicht für einzelne Vorstandsmitglieder, sondern nur für den Vorstand insgesamt als Organ gilt, gilt also nicht entsprechend bei der GmbH. Anfechtungsbefugt sind hier allein die Gesellschafter. Das gilt auch bei Abberufungsbeschlüssen. Dagegen kann sich der Fremdgeschäftsführer nur mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO wehren, wenn der Beschluss ausnahmsweise nichtig ist. Ansonsten ist er hinzunehmen und gilt analog § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG ihm gegenüber als wirksam.
  4. Darüber, dass der Kläger im vorliegenden Fall persönlich aus eigenem Recht und nicht in seiner Eigenschaft als organschaftlicher Vertreter der Gesellschafterin klagte, konnte es angesichts der Antragstellung keinen Zweifel geben.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.02.2008, II ZR 187/06

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