Leitsatz

Die Mietvertragsklausel "Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter - für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit." ist unwirksam

 

Fakten:

Während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Mieters drang auf Grund eines Defektes im Flachdach Wasser in die Wohnung des Mieters ein und beschädigte sein Mobiliar. Das Flachdach war in den vorangegangenen Jahren mehrfach defekt gewesen, die die Schäden hatte der Vermieter jeweils repariert. Der von einem Grundeigentümer-Verband herausgegebene Formularmietvertrag enthielt die obige Klausel. Der BGH erklärt diese Klausel für unwirksam. Ob ein Wohnraumvermieter seine Schadensersatzhaftung für leicht fahrlässig verschuldete Mängel der Mietsache durch Formularvertrag wirksam ab bedingen kann, war umstritten. Der Haftungsausschluss für Mietmängel, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, benachteiligt den Mieter zumindest dann unangemessen, wenn dieser sich üblicherweise nicht gegen diese Schäden versichern kann. Der Vermieter ist nämlich verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dieser Haftungsausschluss für Schäden durch Mietmängel, die der Vermieter fahrlässig zu vertreten hat, schränkt die Instandhaltungspflicht des Vermieters zum Nachteil des Mieters nicht unerheblich ein.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 24.10.2001, VIII ARZ 1/01

Fazit:

Die BGH-Entscheidung hat weitreichende Folgen. Das Hauptargument des BGH, der Vermieter schulde eine mangelfreie Wohnung, macht die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses aber nachvollziehbar.

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