Leitsatz

Will der Vermieter ein gewerbliches Mietverhältnis kündigen, weil der Mieter eine vereinbarte Kaution nicht bezahlt hat, so muss die Kündigung innerhalb angemessener Frist ausgesprochen werden. Ein Abwarten von ca. 10 Monaten seit Kenntnis des Kündigungsgrunds ist zu lang und hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 314 Abs. 3, 542, 543 Abs. 1, 551

 

Kommentar

Die Parteien schlossen im Jahr 2004 einen bis zum Jahr 2020 befristeten Mietvertrag über Büroräume. In dem Mietvertrag war u.a. vereinbart, dass der Mieter eine Kaution in Höhe von ca. 1.000 EUR auf einen Bausparvertrag einzuzahlen hatte. Ende August 2008 erfuhr der Vermieter, dass der Mieter den Kautionsbetrag nicht geleistet hatte. Mehrere Mahnungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 1.7.2009 hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen der Nichtzahlung der Kaution fristlos gekündigt.

Das Gericht erachtet die Kündigung für unwirksam: Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Das Gericht führt hierzu aus, der Vermieter habe seit August 2008 gewusst, dass die Kaution nicht gezahlt worden sei. Er habe deshalb innerhalb angemessener Frist kündigen müssen. Ein Abwarten von ca. 10 Monaten sei zu lang und habe die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss v. 5.5.2011, 2 U 793/10, GuT 2011 S. 391

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