Leitsatz

Kausalität eines Ladungsmangels (unklare Bezeichnung eines Tagesordnungspunkts)

 

Normenkette

§§ 23 ff., 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Die Kausalität eines Ladungsmangels ist zu bejahen, wenn ein Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben nicht hinreichend klar die künftige Beschlussfassung erkennen lässt, auch wenn bevollmächtigte Wohnungseigentümer ohne zu widersprechen positiv mitabstimmen. Es bleibt dann unklar, ob bei genügender Bezeichnung ggf. Wohnungseigentümer doch persönlich erschienen wären oder Weisungen im Rahmen der Vollmachterteilung gegeben worden wären.
  2. Nicht zu entscheiden war damit im vorliegenden Fall die weitere Frage, ob auch bei einem Sonderumlagebeschluss, der sich als Nachtrag zum Wirtschaftsplan darstellt, bereits im Wirtschaftsplan der Beschluss selbst entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG die anteilige Beitragsverpflichtung der Wohnungseigentümer bestimmen muss (BGH v. 2.6.2005, V ZB 32/05, ZMR 2005, 547) oder ob es hier genügt, den Gesamtbetrag der Umlage zu beschließen, wenn die Einzelbeträge nach dem allgemeinen Verteilerschlüssel eindeutig bestimmbar sind (vgl. KG Berlin v. 21.8.2002, 24 W 366/01, NZM 2002, 873 und BayObLG v. 20.11.2002, 2 Z BR 144/01, NZM 2003, 66).
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, 24 W 33/05KG Berlin v. 18.7.2006, 24 W 33/05, ZMR 10/2006, 794

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