Rz. 25

Sofern die Ausgleichszahlung nicht im Voraus vereinbart wird, muss sie im ersten eherechtlichen Verfahren – sei dies der Trennungs-, Scheidungs- oder Nichtigkeitsprozess – eingeklagt werden, was folgerichtig etwa bedeutet, dass sie bei einer unterlassenen Geltendmachung im Trennungsverfahren im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr verlangt werden kann (Art. 232–11 CCCat). Eine anders lautende Parteivereinbarung oder eine richterliche, einem gerechtfertigten Grund entsprechende Ermächtigung zur Sachleistung vorbehalten, ist der Ausgleich zwischen den Ehegatten als Geldschuld zu verstehen. Der Richter kann anordnen, dass die Zahlung bis auf maximal drei Jahre aufgeschoben wird oder, dass sie innerhalb desselben Zeitraums in Raten abbezahlt wird. Hierfür ist allerdings notwendig, dass der Schuldner oder seine Erben dies beantragt haben.[16] Im Falle der Stundung sind Zinsen geschuldet und es kann die Leistung von Sicherheiten verlangt werden (Art. 232–8 CCCat). Die Ausgleichszahlung ist mit dem Anspruch auf Ausgleichsabfindung nach Art. 233–14 CCCat vereinbar (vgl. Rdn 2630), wobei der Betrag der Ausgleichszahlung auf die Höhe der Ausgleichsabfindung durchaus Einfluss haben kann.

[16] STSJC 12.9.2018 (RJ 2018/6124).

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