Rz. 30
Wird die Ausgleichsabfindung als Pension festgesetzt, muss ihre Dauer eingeschränkt sein, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Festsetzung mit unbeschränkter Dauer rechtfertigen (Art. 233–17.4 CCCat). Die Zuteilung einer Pension auf unbestimmte Dauer ist außergewöhnlich und bedarf des Nachweises, dass der Begünstigte, aufgrund seiner persönlichen Umstände und mangels Vermögens, keine wirtschaftliche Unabhängigkeit erreichen kann, die ihm ermöglichen würde, seine Bedürfnisse abzudecken.[23] Gewöhnlich wird die Pension dann lediglich für eine kurze Dauer zugesprochen, falls die Ehedauer kurz war und der Gläubiger tatsächlich die Möglichkeit hat, sich erneut in den Arbeitsmarkt einzugliedern und damit eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen. Erlöschensgründe der Zahlungspflicht sind neben dem Fristablauf zum einen die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Gläubigers und zum anderen die Verschlechterung der Situation des Schuldners, sofern die Veränderungen maßgeblich genug sind.[24] Weitere Gründe sind der Tod des Gläubigers bzw. die Eingehung einer neuen Ehe oder das Zusammenleben in einem eheähnlichen Verhältnis.[25] Durch den Tod des Schuldners erlischt die Zahlungspflicht der Pension nicht per se, jedoch können die Erben die Reduktion der Rente oder Freistellung von derselben beantragen, falls die Erbschaft nicht genügend Erträge abwirft, um die Abfindung zu bezahlen (Art. 233–19.2 CCCat).
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