Rz. 26

Der Ehegatte, der infolge der Beendigung des Zusammenlebens eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation erleidet, hat das Recht auf eine von dem anderen Ehegatten zu bezahlende Ausgleichsabfindung (prestació compensatòria). Der Betrag der Abfindung darf weder den während der Ehe gelebten Lebensstandard noch jenen des ersatzpflichtigen Ehegatten übersteigen (Art. 233–14 Abs. 1 CCCat). Für die Festsetzung der Abfindung hat der Richter u.a. folgenden, in Art. 233–15 CCCat festgelegte Umstände zu berücksichtigen:

die wirtschaftliche Lage der Ehegatten, wobei ggf. die Ausgleichszahlung für die Arbeit oder andere Beiträge, die sich aus der Auflösung des ehelichen Güterstands ableiten, berücksichtigt werden;
die Durchführung von Aufgaben in der Familie und andere Entscheidungen, die im Interesse der Familie getroffen wurden, falls dadurch die Möglichkeit des Paares eingeschränkt wurde, Einkünfte zu erzielen;
die wirtschaftlichen Aussichten, wobei das Alter und die Gesundheit der Ehegatten berücksichtigt werden;
die Form, in der die Personensorge für die Kinder ausgeübt wird;
die Dauer des Zusammenlebens;
die neuen Kosten für die Familie des Schuldners, sofern eine solche vorhanden ist.

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