Rz. 34

Wenn die Eltern sich über die Ausübung der elterlichen Sorge uneinig sind, kann jeder der beiden Elternteile sich an den Richter wenden, damit dieser die Entscheidungsbefugnis einem der beiden zuspricht (Art. 236–13 Abs. 1 CCCat). In diesem Verfahren muss der Richter die über zwölfjährigen Kinder anhören (Art. 211–6 Abs. 2 CCCat). Der Richter kann auch jüngere Kinder anhören, wenn diese über ein ausreichendes Urteilsvermögen verfügen. Für den Fall, dass sich solche Uneinigkeiten wiederholen, kann der Richter einem Elternteil die gänzliche oder teilweise Ausübung der elterlichen Sorge für die Dauer von höchstens zwei Jahren übertragen (Art. 236–13 Abs. 2 CCCat).

 

Rz. 35

Falls ein Elternteil das elterliche Sorgerecht aufgrund richterlicher Anordnung einzeln ausübt, garantiert das Gesetz dem andern Elternteil gewisse Kontrollrechte. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann sich wichtigen Entscheidungen des sorgeberechtigten Elternteils widersetzen, nämlich Entscheidungen betreffend die Wahl des Bildungsmodells, einen Wohnsitzwechsel (weg von der gewohnten Umgebung) oder Verfügungsgeschäfte, die nicht bloß der Deckung der gewöhnlichen Unterhaltskosten dienen (Art. 236–11 Abs. 6 CCCat).

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