Leitsatz

  1. Kappung eines gesunden Baums für "besseren Rhein-Blick" keine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung
  2. Beschlussdurchführung führt nicht stets zur Hauptsacheerledigung des vorausgehenden Anfechtungsverfahrens
 

Normenkette

§ 21 WEG

 

Kommentar

  1. Die Kappung eines gesunden Baums stellt im Gegensatz zu einer an der Physiologie orientierten Rückschnittmaßnahme keine gärtnerische Pflege im Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung nach §§ 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG dar. Im vorliegenden Fall ist das Amtsgericht Düsseldorf von einer Zerstörung des harmonischen Erscheinungsbildes, fehlendem Schutz des klagenden Sondereigentümers vor Sonne, Geräuschen und Wind sowie Eingriffen in sein Sondernutzungsrecht ausgegangen. Ebenso verstößt vorliegend die Kappung gegen die Baumschutzsatzung und gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Pflege und Erhaltung.
  2. Die Durchführung der Kappungsmaßnahme führt auch nicht zur Hauptsacheerledigung im Beschlussanfechtungsverfahren. Erledigung würde nur dann eintreten, wenn ein weiteres Tätigwerden nicht mehr in Betracht kommt, ein Kläger auf eine Rückgängigmachung verzichtet oder diese z. B. wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands ausgeschlossen ist bzw. ein Schutz zwischen Interesse an rückwirkender Ungültigkeitserklärung nicht besteht. Weiterhin ist auch aufgrund der bereits durchgeführten Kappungsmaßnahme noch an in Betracht kommende Schadensersatzansprüche zu denken.
Anmerkung

Zur ordnungsgemäßen Pflege bestehender Bäume gehört sicher das gärtnerisch-fachmännische Beschneiden, Ausdünnen und Auslichten eines gesunden Baumes. Solche Bäume, oft bereits von Anfang an gepflanzt, sind durch ihre Verwurzelung als wesentlicher Bestandteil des gemeinschaftlichen Grundstücks und damit des Gemeinschaftseigentums anzusehen. Oftmals entsprach die Pflanzung auch anfänglichen behördlichen Auflagen. Das Fällen solcher auch ökologisch wertvoller Bäume ohne Grund und Not und auch ein verunstaltendes Verstümmeln, etwa durch das Kappen von Baumspitzen, greift insoweit in die Mitgebrauchsrechte der anderen Eigentümer ein, deren Interessen in Widerspruch zu Rücksichtnahmepflichten gemäß § 14 WEG andernfalls erheblich beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt m.E. sogar unabhängig von etwa vor Ort bestehenden gemeindlichen Baumschutzsatzungen und dort bereits geregelter Verbote. Selbst bei häufigen Interessengegensätzen im Eigentümerkreis muss dem auch ökologisch gebotenen Bestandsschutz hinsichtlich anfänglicher Bepflanzung eines gemeinschaftlichen Gartens Vorrang eingeräumt werden. Auch wenn für den einen Eigentümer durch einen Höherwuchs die Fernsicht eingeschränkt oder ein sondergenutzter Gartenteil vermehrt verschattet/vermoost werden mag, kann sich für andere Eigentümer ein solcher Baum gerade als Sicht- und Lärmschutz sowie als Sauerstoff- und Schattenspender bewähren und wohnwerterhöhend auswirken.

 

Link zur Entscheidung

AG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2009, 290a C 6777/08, ZMR 2010 S. 234

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