Tenor

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.04.08 zu Top 8 wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren ficht der Kläger mit einem am 26.05.08 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.04.08 zu Top 8 an. Hierzu wurde folgender Beschluss gefasst:

„Die Bäume an der südlichen Hausgrenze sowie zum Rhein werden auf die Höhe des unteren Flachdaches zurückgeschnitten, so dass in jedem Fall freie Sicht von den oberen Wohnungen gegeben ist.

Bei einer Gegenstimme (L) wurde dieser Beschluss von den übrigen Eigentümern angenommen.

Die Maßnahme gilt auch für die Zukunft bei jährlicher Rückschneidung”.

Der Kläger ist Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. II bezeichneten Wohnung im Erd – und Kellergeschoss verbunden mit einem Sondernutzungsrecht an einem Teil der Gartenfläche, die unmittelbar zum Rhein hin gelegen ist. In der Gartenfläche sind 3 Esskastanien, 2 Eschen, 1 Amalie und 2 Nussbäume gepflanzt, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Sicht der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung zum Rhein hin beeinträchtigten. Zwischenzeitlich wurden die Bäume in Umsetzung des angefochtenen Beschlusses auf die Höhe des Flachdaches der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen zurückgeschnitten. Wegen des Zustandes vor dem Rückschnitt wird auf die Fotos (Bl. 46 bis 48 und 104 und 140 GA.) sowie des Zustandes nach dem Rückschnitt auf die Fotos (Bl. 105, 107-110, 126, 131,141 bis 143 GA.) verwiesen. Seit Errichtung des Hauses 1966/1967 waren die im Sondernutzungsrecht des Klägers stehenden Gartenflächen mit Bäumen bepflanzt. Schon im Jahr 2006 wurden die Bäume auf einen Beschluss zu Top 7 der Eigentümerversammlung vom 11.07.06 gestutzt. Das Protokoll lautet hierzu wie folgt:

„Die Eigentümer mögen beschließen, die Bäume rheinseitig mit Ausnahme des höchsten Baumes, der nur am Stamm beschnitten werden soll, alle 2 Jahre auf Dachkantenhöhe zu stutzen. Hierzu zählen auch die Bäume im Eingangsbereich L hinter dem blauen Tor. Der erste Schnitt soll noch im Jahr 2006 erfolgen. Zur Kostenreduzierung erklärt Herr X seine Mithilfe.

Die Bäume werden gestutzt. Die Arbeiten werden im Herbst durchgeführt. Bei einer Gegenstimme (Herr L) wurde dieser Beschluss von den übrigen Eigentümern angenommen.”

Der Kläger ist der Ansicht, die beschlossene Maßnahme beinhalte eine Zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Sie sei nachteilig (Zerstörung eines harmonischen Erscheinungsbildes, fehlender Schutz seines Sondereigentums vor Sonne, Geräuschen' und Wind, Eingriff in sein Sondernutzungsrecht). Der beschlossene Rückschnitt verstoße gegen die Baumschutzsatzung und gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Pflege und Erhaltung. Der beschlossene Rückschnitt sei zur Gewährung einer Sicht auf den Rhein nicht erforderlich.

Er behauptet, erstmals im Jahr 2006 sei ein Radikalrückschnitt erfolgt. Zuvor seien lediglich geringfügige baumschützende Maßnahmen an den Bäumen durchgeführt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

– wie erkannt –.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der angefochtene Beschluss beinhalte Maßnahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung in Form ordnungsgemäßer Pflege des Bewuchses. Durch Ausführung des Beschlusses habe sich der Beschluss hinsichtlich des Rückschnittes erledigt. Eine bauliche Veränderung läge nicht vor, da bereits in der Eigentümerversammlung vom 11.07.06 zu Top 7 beschlossen worden sei, die Bäume alle 2 Jahre zurückzuschneiden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.09.08. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 13.02.09 (Bl. 191 ff. GA.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 46 Abs. 1 WEG fristgerecht erhobene begründete Anfechtungsklage hat Erfolg.

Der angefochtene Beschluss ist für ungültig zu erklären. Hinsichtlich der angefochtenen Maßnahme bestand zwar Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, indes widerspricht der Beschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Gemäß §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG können die Wohnungseigentümer Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum beschließen. Dazu gehörtauch eine Entscheidung über das Ob und Wie der Pflege eines zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gartens nebst Bäumen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Teilungserklärung diese Befugnis im Rahmen eines Sondernutzungsrechts einem Sondernutzungsberechtigten eingeräumt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

§ 11 Ziffer 4 bestimmt lediglich, dass Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Sondernutzungsflächen zu Lasten des Sondernutz...

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