Als umlagefähige Betriebskostenart regelt § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV nicht nur das Glasfaserbereitstellungsentgelt, sondern auch die Kosten des Betriebsstroms der gebäudeinternen Verteilanlage. Da diese mit der Inbetriebnahme der Verteilanlage entstehen, fallen der Zeitpunkt der Mieterhöhung und des Entstehens der Betriebskosten regelmäßig auseinander. Allerdings werden die Kosten des Betriebsstroms erst mit der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht.
Keine Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts
Hat der Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung geltend gemacht, ist eine Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts nicht möglich.
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