Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der Umlagemöglichkeit als Betriebskosten bildet insoweit § 556 Abs. 3a BGB i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV. Nach § 556 Abs. 3a BGB kann das Glasfaserbereitstellungsentgelt dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme wirtschaftlich erfolgt. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 4 TKG, also eine solche, die Kosten von 300 EUR je Wohneinheit überschreitet, hat der Mieter die Kosten nach § 556 Abs. 3a Satz 2 BGB nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung mit dem Telekommunikationsdienstleister – soweit möglich – 3 Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

Vereinbarung

Wie bei den übrigen Betriebskosten, bedarf es bezüglich der Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Ebenso wie bei den anderen Betriebskostenpositionen des § 2 Satz 1 BetrKV reicht es jedoch aus, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag die Betriebskosten "nach der BetrKV" zu tragen hat[1] oder "der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat".[2] Die Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts muss also nicht ausdrücklich in der vertraglichen Vereinbarung benannt werden.

Wirtschaftliche Umsetzung des Glasfaserausbaus

Eine Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts als Betriebskosten nach § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV setzt nach § 556 Abs. 3a BGB die wirtschaftliche Umsetzung des Glasfaserausbaus voraus. Die Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn der Ausbau mit Gesamtkosten in Höhe von 300 EUR je Wohneinheit verbunden ist. Handelt es sich dagegen um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 4 TKG, können also bis zu 540 EUR Glasfaserbereitstellungsentgelt auf den Mieter insgesamt umgelegt werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich 3 Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

Abgestellt wird insoweit auf einen wirtschaftlich denkenden Eigentümer. Es besteht also kein Zwang, das billigste Angebot wählen zu müssen. Bei der Auswahl eines Angebots hat der Vermieter im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Abwägung einen Entscheidungsspielraum. Können oder wollen bezüglich des konkret betroffenen Objekts keine 3 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze ein Angebot abgeben, genügen auch 2 Angebote, im Ausnahmefall auch lediglich eines.

 
Wichtig

Bemühung und Dokumentation

Weniger als 3 Angebote genügen nur dann, wenn sich der Vermieter ernsthaft darum bemüht hat, 3 Angebote einzuholen. Hierzu muss er die regional verfügbaren Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze um ein Angebot gebeten haben. Die Bemühungen sollten schriftlich dokumentiert werden. In dem Angebot ist durch den Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nämlich zu begründen, warum die Maßnahme 300 EUR je Wohneinheit übersteigt.

Rechnungsinhalt

Nach § 72 Abs. 4 TKG sind insoweit in jeder Rechnung des Betreibers an den Grundstückseigentümer

  1. die Höhe des Bereitstellungsentgelts für den Abrechnungszeitraum,
  2. Beginn und Ende des Erhebungszeitraums,
  3. die Gesamtkosten,
  4. bei aufwändigen Maßnahmen nach § 72 Abs. 2 Satz 3 TKG die Darlegung der Gründe sowie
  5. bei Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 vor dem 1.12.2021

    1. deren Errichtungsdatum,
    2. die Laufzeit des anlässlich der Errichtung abgeschlossenen Gestattungsvertrags und
    3. der Zeitpunkt, ab dem das Bereitstellungsentgelt erstmals erhoben worden ist

auszuweisen. Bezüglich der Begründung der aufwändigen Maßnahme mit der Folge eines höheren Glasfaserentgelts bis 540 EUR kann der Vermieter also auf die ihm vom Betreiber eingereichten Unterlagen verweisen.

[2] BGH, Urteil v. 7.6.2016, VIII ZR 274/15, WuM 2016, 498.

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