Bezüglich der Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen Verteilanlage regelt § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV die Umlage der Kosten des Betriebsstroms sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für die Breitbandanschlüsse. Allerdings können auch die laufenden Kabelgebühren nur noch bis einschließlich 30.6.2024 auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten des Betriebsstroms der Empfangsanlage können auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter zeitlich unbegrenzt auf die Mieter umgelegt werden.

 
Hinweis

Keine Umlage als "sonstige Betriebskosten"

Die monatlichen Kabelgebühren können ab dem 1.7.2024 auch nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 17 BetrKV als "sonstige Betriebskosten" umgelegt werden. Auch in einem neuen Mietvertrag kann nicht vereinbart werden, dass die Kabelgebühren ab dem 1.7.2024 als "sonstige Betriebskosten" umlegbar sind. Dies würde die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV unterlaufen und wäre als unzulässige Regelung nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.

 
Wichtig

Betriebskostenabrechnung 2024

Vermieter haben bei Erstellung der Betriebskostenabrechnungen für das Kalenderjahr 2024 also zu berücksichtigen, dass die Umlage der Kosten des Kabelempfangs nur für 6 Monate möglich ist.

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