Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 existiert keine der außer Kraft getretenen Bestimmung des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG a. F. vergleichbare Norm mehr im Wohnungseigentumsgesetz, da die Herstellung einer Rundfunkempfangsanlage nach Ansicht des Reformgesetzgebers an praktischer Relevanz verloren hat. Gleichwohl bestehe im Einzelfall weiterhin ein Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 18 Abs. 2 WEG.[1]

Nach vorerwähnter Norm kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Diese Voraussetzung wird aber dann nicht erfüllt sein, wenn mit dem Kabelanschluss – wie in aller Regel – eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums verbunden ist. In aller Regel sind jedenfalls für die Leitungsführung substanzielle Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum erforderlich.

Andererseits verleiht die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, letztlich also an das Glasfasernetz und damit dem "schnellen" Internet. Dieser Anspruch hat aber zunächst nichts mit dem Kabelfernsehen zu tun, das nicht über die Telefonleitung ausgestrahlt wird, sondern mittels gesondertem Kabel.

Allerdings dürfte dem Thema eines Anspruchs der Wohnungseigentümer – gerichtet auf Gestattung von Maßnahmen der baulichen Veränderung hinsichtlich eines Kabelanschlusses vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich vielfältigen Alternativen der Medienversorgung – ohnehin kaum praktische Relevanz mehr zukommen. Für Wohnungseigentümer, die in seltenen Fällen einmal keinen Festnetzanschluss unterhalten, besteht die Möglichkeit des Fernsehempfangs über DVB-T. In nur schwach versorgten insbesondere ländlichen Gebieten kann dies im Einzelfall nicht weiterhelfen. Dann wird man aber den empfangswilligen Wohnungseigentümer auf seinen vorhandenen Telefonanschluss verweisen können, über den er ohne Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums seine Informationsbedürfnisse durch den Abschluss eines entsprechenden VDSL-Vertrags befriedigen kann.

 
Hinweis

Gestattung und Teilnehmergemeinschaft

Einem oder einzelnen Wohnungseigentümern kann der Anschluss an das Kabelnetz freilich nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG gestattet werden. Mehrere Wohnungseigentümer können sich dann zu einer Teilnehmergemeinschaft zusammenschließen.

Die Teilnehmergemeinschaft hat die Kosten für den Anschluss und die Empfangsgebühren zu tragen. Die Kostenverteilung erfolgt nicht nach dem innerhalb der Eigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel, da es sich bei der Teilnehmergemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB handelt. Die anschlusswilligen Wohnungseigentümer verfolgen als Gesellschafter den gemeinsamen Zweck, die Voraussetzungen für einen Empfang des Breitbandkabels zu schaffen und durch einen Pauschaltarif möglichst günstige Empfangskonditionen zu erhalten. Die Teilnehmergemeinschaft stellt darüber hinaus auch eine Gemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB dar. Hieraus folgt, dass die Kosten von den Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu tragen sind. Sie können allerdings in ihrem Innenverhältnis auch eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.

[1] BT-Drs. 19/18791 S. 61.

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