Rdn 2873

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4802.

 

Rdn 2874

1. Es bestehen grds. keine Bedenken gegen Kontakte des Verteidigers zu Mitbeschuldigten seines Mandanten (OLG Düsseldorf NJW 2002, 3267; Burhoff/Stephan, Strafvereitelung durch Strafverteidiger, Rn 90 ff., 326; a.A. wohl BVerfG NJW 1976, 231). Der Verteidiger kann zu diesen ebenso Kontakt aufnehmen wie zu Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten, solange er auf diese nicht mit unzulässigen Mitteln einwirken will (zu allem Beck-Jahn, S. 34 m.w.N.).

 

☆ Der Verteidiger darf aber, auch unter Berücksichtigung strenger/zulässiger Parteilichkeit für seinen Mandanten, die Interessen des Mitbeschuldigten nicht beeinträchtigen . Das gilt insbesondere für einen nicht verteidigten Mitbeschuldigten (Beck- Jahn , S. 17 f.). Erteilt der Verteidiger diesem, was er grds. unter Beachtung des § 146 darf, Rat und Auskunft, darf er nicht einseitig im Interesse seines Mandanten Informationen auswählen; auch sind täuschende Einwirkungen unzulässig (Beck- Jahn , a.a.O.).Interessen des Mitbeschuldigten nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere für einen nicht verteidigten Mitbeschuldigten (Beck-Jahn, S. 17 f.). Erteilt der Verteidiger diesem, was er grds. unter Beachtung des § 146 darf, Rat und Auskunft, darf er nicht einseitig im Interesse seines Mandanten Informationen auswählen; auch sind täuschende Einwirkungen unzulässig (Beck-Jahn, a.a.O.).

 

Rdn 2875

2. I.Ü. gibt es keinen Grund, dem Verteidiger Kontakte zum Mitbeschuldigten zu verwehren. Deshalb ist auch die sog. Sockelverteidigung zulässig (→ Verteidiger, Mehrfachverteidigung, Teil V Rdn 4925; Müller StV 2001, 649, 651 f.; Burhoff/Stephan, Strafvereitelung durch Strafverteidiger, Rn 91; OLG Düsseldorf NJW 2002, 3267). In manchen Verfahrenskonstellationen ist sie sogar zu empfehlen und häufig nicht zu umgehen (Ostendorf JZ 1979, 254 m.w.N.). Es bestehen auch keine straf- oder berufsrechtlichen Bedenken, wenn der Verteidiger den (inhaftierten) Mitbeschuldigten bzw. dessen Verteidiger über die Einlassung des eigenen Mandanten informiert (OLG Frankfurt am Main NJW 1981, 882 [Ls.]; Beck-Jahn, S. 34; Müller/Gussmann, Berufsrisiken des Strafverteidigers, Rn 275 ff.; zur Zulässigkeit gemeinsamer Verteidigergespräche bei mehreren in U-Haft befindlichen Mitbeschuldigten LG Gießen StV 2012, 363).

Siehe auch: → Kontakte des Verteidigers zur Presse, Teil K Rdn 2883; → Kontakte des Verteidigers zur Staatsanwaltschaft, Teil K Rdn 2888; → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4802, m.w.N.

[Autor] Burhoff

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